Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Die beiden ersten deutschen Soziologentage 
und die Rechtswissenschaft‘. 
Von 
Prof. Dr. WÜSTENDÖRFER, Rostock. 
  
Wer die berechtigte Vorliebe deutscher Juristen für begrifflich 
scharfe Erfassung der Rechtsprobleme kennt, den kann es nicht 
wunder nehmen, wenn viele unter ihnen, und namentlich Vertreter 
des Privatrechtes, auch heute noch den Kopf schütteln, sobald die 
Worte „Soziologie“ und „soziologisch* ihr Ohr treffen. „Denn 
eben wo Begriffe fehlen, da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich 
ein*... In der Tat muß dies geheimnisvolle Etwas, das sich 
seit AUGUSTE COMTE „Soziologie“ nennt, den Vorwurf auf sich 
nehmen, daß annoch selbst in den Kreisen der Fachgenossen 
Unklarheit herrscht über Wesen, Gegenstand und Methode. Während 
SIMMEL von einer Sonderwissenschaft der sozialen Formen spricht, 
erklärten andere die Soziologie in Anlehnung an COMTE, SPENCER, 
SCHÄFFLE für die allgemeine Wissenschaft von der Gesellschaft, 
die sich den bisherigen gesellschaftlichen Einzelwissenschaften wie: 
Volkswirtschaftslehre, Rechtslehre, Religionswissenschaft, als etwas 
selbständiges hinzugeselle. Leider aber gaben uns die Vertreter 
  
  
ı Verhandlungen des ersten deutschen Soziologentages 1910, Frank- 
furt a. M. (Tübingen, Mohr, 1911, XII. u. 335 S.) und des zweiten, 1912, 
Berlin (Tübingen, Mohr, 1913, VIII und 192 8.). Die Ausführungen im Text 
des obigen Aufsatzes wollen zugleich eine Besprechung dieser „Verhandlun- 
gen“ sein.
	        
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