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trachtung, aber sie ist soziologische Betrachtung im
Rahmen der Einzelwissenschaften, als eine Sonder-
methode, nicht als eine Sonderwissenschaft. Wie es also
eine soziologische Religionsforschung gibt, welche einerseits die
Einwirkungen von Wirtschaft und Kultur, Stammes- und Staaten-
bildung, Sitte und Recht, individuellem und gesellschaftlichem
Seelenleben auf Gestaltung und Lebensäußerung der Religion er-
forscht, anderseits die Rückwirkungen der Religionstatsachen auf
diese anderen Seiten des gesellschaftlichen Lebens zum Gegenstand
hat, so gibt es eine soziologische Rechtsforschung, welche die
Wechselwirkungen zwischen Recht und Privatwirtschaft, Verkehrs-
technik, Volkswirtschaft, Sitte, Ethos, Religion aufzudecken trachtet.
Beides also, die gesellschaftlichen Bedingtheiten (Ursachen) und
die gesellschaftlichen Leistungen (Wirkungen) der Religion, oder
des Rechts, oder irgend einer anderen Erscheinungsart sozialen
Lebens, sind an und für sich Gegenstand der Forschung. Je nach-
dem man sich auf den Standpunkt der Ursachen oder den der
Wirkungen als’ festgegebenen Ausgangspunkt stellt, wird also das-
selbe Problem Gegenstand der Behandlung in zwei verschiedenen
Einzelwissenschaften sein können, z. B. die Einwirkung der Volks-
wirtschaft auf das Recht Gegenstand der Volkswirtschaftslehre
(vom Blickpunkt der Ursachen aus) und Gegenstand der Rechts-
wissenschaft (vom Blickpunkt der Wirkungen aus), und ebenso
umgekehrt die Einwirkung des Rechts auf die Volkswirtschaft.
Für den Juristen indessen wird in der Praxis oft der Zwang zu
arbeitsteiligem Wissenschaftsbetrieb und der praktische, den Auf-
gaben der Rechtsprechung zugewandte Zweck seiner Forschungen
es angezeigt erscheinen lassen, daß er vorzugsweise den gesell-
schaftlichen Bedingtheiten des Rechts nachgeht und die
Ermittlung der gesellschaftlichen Leistungen des Rechts über-
wiegend anderen Spezialwissenschaften überläßt. Ueberwiegend,
nicht ganz und gar. Denn auch die Ermittlung der gesellschaft-
lichen Wirkungen der Rechtsnormen gehört, wie wir noch