Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

gehört aber neben der Gleichheit der Organisation ganz beson- 
ders die Einheit des Oberbefehls. Gewiß, die Forderung kann 
nicht lediglich begründet werden mit den Mängeln geteilter Lei- 
tung, wie sie in Koalitionskriegen so oft hervorgetreten sind, 
schon deshalb nicht, weil diese Mißstände auch bei unsern Gegnern 
bestehen würden. Aber angesichts der schweren Gefahren, von 
denen die Machtstellung Deutschlands und Oesterreichs bedroht 
ist, darf keiner der Vorteile aufgegeben werden, die den beiden 
europäischen Zentralmächten durch einheitliche Zusammenfassung 
ihrer Wehrmittel erreichbar sind. Eine Verständigung über ein- 
heitliehen Oberbefehl, nieht erst im Laufe des Krieges, sondern 
mit Wirksamkeit gleich vom Kriegsausbruche an, ist dringend 
wünschenswert. 
So geeint werden die Streitkräfte beider Länder die eherne 
Mauer bilden, an der alle gegnerischen Angriffe zerschellen. Bis- 
marck (Gedanken u. Erinnerungen II 248) hat dem gleichzeitigen 
Angriff unserer beiden großen Nachbarreiche — und man darf 
auch England noch hinzufügen — die Lebensgefährlichkeit abge- 
sprochen, „wenn die geeinte österreichisch-deutsche Macht in der 
Festigkeit ihres Zusammenhanges und in der Einheitlichkeit ihrer 
Führung ebenso gesichert ist, wie die russische und die franzö- 
sische, jede für sieh betrachtet, es sind“. Sorgen wir dafür, daß 
diese Voraussetzung zur vollen Wahrheit wird. 
Aber nicht nur auf Verbindung zu kriegerischen, sondern 
auch zu friedlichen Zwecken geht das Hoffen und Sehnen der 
Völker, weist uns die gemeinsame Geschichte und unser Gemein- 
besitz an Kulturgütern. Wenn wir in fruchtbringendem Austausch 
geistiger Werte vereint arbeiten auf allen Gebieten der Wissen- 
schaft, Kunst und Technik, so wird diese ideelle Einheit auch 
darin ihren Segen bewähren, daß sie das politische Band der 
Völker festigt und unzerreißbar macht. Aber vertragsmäßiger 
Festsetzung entzieht sich ein Zusammenwirken, zu dem die Schaf- 
fenden beider Länder sich aus eigener Wahl und nach dem Vor-
	        
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