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Tagung nicht teilgenommen, es fehlt daher der juristische Ein-
schlag in den Faden der Debatten, und damit auch in das Gesant-
gewebe. Der Gewinn ist für die Rechtswissenschaft verhältnis-
mäßig bescheiden. Anders steht es mit dem ersten Bande. Die
Probleme haben hier zum Teil einen starken juristischen Einschlag.
Namentlich KANTOROWICZ legt mit seinem Vortrag den Finger
in die Wunde, von der die deutsche Privatrechtslehre auch heute
noch nicht ganz genesen ist. Sein temperamentvoller Angriff auf
die formalistische Art der Rechtsprechung mußte deshalb auch
außerhalb der soziologischen Gesellschaft ein lebhaftes Echo wecken.
Denn es gilt hier nicht nur die Reform der praktischen Rechts-
pflege anzubahnen, auch wissenschaftliches Neuland taucht vor
unsern Augen auf.
Mit Bedauern muß der Vertreter soziologischer Dogmatik
feststellen, daß die Lehre vom öffentlichen Recht bereits seit ge-
raumer Frist eine methodologische Einsicht verwertet hat, welche
der heutigen deutschen Privatrechts-Dogmatik noch nicht geläufig
ist. Auf dem Gebiet des Strafrechts blüht die soziologische Schule,
von LISZT in Deutschland, von FERRI in Italien gepflegt. Indem
sie das Verbrechen als soziales Phänomen durchforschte, schuf sie
den neuen Wissenszweig der Kriminalistik, gelangte so zu bahn-
brechenden Erkenntnissen, und vermag die Reform der deutschen
Strafgesetzgebung nachhaltig zu fördern. Und was das Staatsrecht
anlangt, so hat hier JELLINEK bekanntlich das Recht als Norm
und das Recht als soziale Tatsache, den Staat als Idealtypus und
den Staat als empirischen Typus zu scheiden gelehrt. Im Gegen-
satz zur formalisierenden Betrachtung des Staatsrechtes gibt es
heute eine soziologische Staatsrechtslehre, welche den tieferen Zu-
sammenhängen der Staatsverfassung mit allen übrigen Erscheinungen
menschlicher Vergesellschaftung nachforscht.
Sollte zu diesen tieferen Zusammenhängen nicht auch die
Tatsache gehören, daß es bestimmte, vererbliche Rasseneigenschaften
gibt, die den Ablauf der Weltgeschichte ursächlich beeinflussen ?