Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Oesterreichische Publizisten wie BERNATZIK, sind uns mit der Er- 
örterung dieses Problems voraus. F. SCHMID hat nun in seinem 
Vortrag versucht, Umriß und Inhalt eines solchen Rechtes der 
Nationalität aufzuzeigen. 
Das gesellschaftliche Problem der Auseinandersetzung der 
Nationalitäten innerhalb desselben Staates, so führt er aus (II, 
55 ff.), kann nur auf dem Boden des Rechts gelöst werden. Die 
Entstehung eines besonderen Nationalitätenrechts hat eine doppelte 
Voraussetzung: Es muß das Bewußtsein der Nation 
bei den Massen der betreffenden Nationsgenossen sich entwickelt 
haben, und es muß ferner die betreffende Nation eine ausreichende 
Macht im Staate besitzen, um sich durchzusetzen. Die 
dann entstehenden Normen des Nationalitätenrechts gehören nach 
der bisherigen Uebung der Juristen dem Staats- oder Verwaltungs- 
recht an. SCHMID erhebt hiergegen den Vorwurf, das sei zu eng, 
die Bechtswissenschaft habe dieses weite und wichtige Gebiet 
bisher nicht genügend erfaßt (II, 62). Als Beispiele hierher ge- 
höriger Normen zählt er auf: solche über die Verhandlungssprache 
in den Parlamenten, über die Sprache der Gesetzsammlungen, die 
innere und äußere Amtssprache der Gerichts- und Verwaltungs- 
behörden, die Sprachverhältnisse der Verkehrsverwaltung (Eisen- 
bahn, Post, Telegraph), das Schulrecht, das nationale Vereins- 
und Genossenschaftswesen, den nationalen Boykott, die nationale 
Autonomie. Im Hinblick auf diese vielfachen gesellschaftlichen 
Beziehungen gehöre das Nationalitätenrecht, so meint SCHMID, in 
ein „Recht der allgemeinen gesellschaftlichen 
Verwaltung“, das die bisherige Rechtswissenschaft leider 
noch nicht kenne. Dann könne das Nationalitätenrecht von einem 
zusammenfassenden Grundgedanken aus— dem der Nation — gelehrt 
werden, man brauche es nicht, wie bisher, nach den Objekten 
der Verwaltung (Landwirtschaft, Gewerbe usw.) auseinanderzu- 
reißen. 
Es ist bedauerlich, daß infolge Abwesenheit der Juristen diese
	        
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