Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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bild ihrer führenden Geister zusammenfinden. Immerhin wird auf 
zwei bedeutsamen Kulturgebieten auch der Vertrag — bei Aus- 
scheidung eines Grundvertrags besondere neben ihm hergehende 
Abmachung — berufen sein, die Gemeinschaft der Interessen und 
das Bedürfnis übereinstimmender Entwickelung wenigstens pro- 
grammatisch zum Ausdruck zu bringen. Förderung der Handels- 
und Verkehrsbeziehungen zwischen den Völkern, ein Ziel, das nur 
unter Beachtung, nicht auf Kosten bestehender wirtschaftlicher 
Verschiedenheiten erreichbar ist, und materielle Rechtseinheit, so- 
weit die Voraussetzungen der Rechtsgestaltung sich decken, sind 
fortgesetzt anzustreben. Der gemeinsamen Kommission in Militär- 
sachen müssen solche für Handel und Verkehr und für Aufgaben 
der Gesetzgebung zur Seite treten. 
Der Gedanke liegt nahe, im Dienste der gemeinsam zu ver- 
folgenden Zwecke nach Art des einstigen Zollparlaments oder 
etwa der Delegationen der beiden österreichischen Reichshälften 
usw. eine deutsch-österreichische parlamentarische Körperschaft 
zu schaffen. Die bestehenden staatsrechtlichen Schwierigkeiten 
wären nicht unüberwindlich. Aber der Nationalitäten-Gegensatz 
in Oesterreich, der fortgesetzt zu den bedauerlichsten parlamen- 
tarischen Exzessen geführt hat, ergibt ein sehr schwerwiegendes 
politisches Bedenken. Wenn dieser Streit in ein gemeinsames 
deutsch-österreichisches Parlament hinübergetragen würde — und 
wie sollte sich das zurzeit verhüten lassen? —, so wäre das Er- 
gebnis statt einer Festigung die Zerklüftung des Bündnisses. 
Oesterreich muß den Entwickelungsprozeß zu fester Geschlossen- 
heit trotz starker nationaler Mischung in sich durchmachen und 
die beste äußere Gewähr eines gedeihlichen Verlaufs ist gerade 
das ungetrübte Bundesverhältnis zum Deutschen Reiche. Man 
greife nicht dem Gange der Geschichte vor und hüte sich, in dem 
an sich sehr berechtigten Streben nach engerem Zusammenschluß 
durch — gutgemeinte — Uebertreibungen dem Bunde ernste Ge- 
fahren zu bereiten. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 1/2. 3
	        
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