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Die Angestellten der Krankenkassen.
Von
Wirklichem Geheimen ÖOberregierungsrat Dr. HOFFMANN in
Berlin-Grunewald.
1. Die Reichversicherungsordnung hat im Gegensatze zum
Krankenversicherungsgesetz der Regelung der Beziehungen zwischen
Krankenkassen und ihren im Geschäftsbetrieb beschäftigten Per-
sonen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dieser Vorgang ist
von augenfälliger Bedeutung, denn er liefert den Beweis, daß von
der Gesetzgebung der Einfluß, der bei der ehrenamtlichen Ver-
waltung der Krankenkassen den Angestellten zukommen muß und
zukommt, zutreffend eingeschätzt worden ist. Er läßt aber auch
weiter erkennen, daß das Verhältnis der Angestellten zu ihren
Arbeitgebern, den Vorständen der Krankenkassen, nicht immer so
gestaltet ist, wie es im Interesse einer sachgemäßen Verwaltung
der Angelegenheiten der Kasse und auch im Interesse der Ange-
stellten jetzt unbedingt gefordert werden muß. Hierüber wird
auch in der Begründung zur Reichsversicherungsordnung (8. 128)
folgendes bemerkt:
„Die Beziehungen der Krankenkassen zu ihren Beamten und
Angestellten sowie deren Rechtsverhältnisse werden jetzt im
Krankenversicherungsgesetze nur mit wenigen Vorschriften und
mehr nebenher berührt. Das genannte Gesetz will ersichtlich das
ganze Schwergewicht der Kassengeschäfte in die ehrenamtliche