—_— 412 —
Verwaltung gelegt wissen. Indessen die natürliche Entwicklung
hat doch in der Praxis dazu geführt, daß die unter und neben
den Kassenorganen selbst tätigen Angestellten nach Zahl und Be-
deutung sehr bemerklich hervortreten. Namentlich die großen
Kassen können ohne einen ganzen Stab von Angestellten nicht
mehr auskommen; der Verkehr des Publikums mit der Kasse
spielt sich zumeist durch ihre Vermittlung ab, und für eine er-
hebliche Zahl von Angestellten bildet die besoldete Tätigkeit im
Dienste der Kasse den dauernden Haupt- und Lebensberuf. Der
fast gänzliche Mangel gesetzlicher Regeln für die Verhältnisse
dieser großen Personengruppe hat daher bereits seit Jahren Klagen
und Unzuträglichkeiten veranlaßt.
Geklagt wird darüber, daß die Stellen der Kassenbeamten
völlig nach der Willkür der Kassenorgane und demzufolge oft
auch aus unsachlichen Rücksichten und mit nicht oder wenig ge-
eigneten Personen besetzt würden. Namentlich taucht ungeachtet
allen Widerspruchs der beteiligten Kassenverwaltungen immer
wieder der Vorwurf auf, daß politische Parteien da, wo ihre
Mitglieder das Uebergewicht in den Organen der Krankenkassen
erlangt hätten, auf alle Weise die alten, der Partei nicht ange-
hörenden Kassenbeamten zu verdrängen und durch eigene Anhänger
zu ersetzen wüßten. Bei deren Auswahl aber soll es dann nur
auf bewährte Rührigkeit für die Partei, nicht auf die sachliche
Befähigung für die Stellengeschäfte ankommen.
Eine zweite Gruppe von Klagen geht von den Kassenange-
stellten selbst aus. Sie beschweren sich darüber, daß sie in Ihrer
Stellung nicht gesichert, vielmehr vollkommen dem guten oder
bösen Willen der Vorstände überliefert seien und sich bedingungs-
los deren Anforderungen und Ansichten fügen müßten.
Diese Klagen der einen wie der anderen Art entbehren nicht
völlig der Begründung. Dafür spricht schon die Tatsache, daß
der Reichstag, als er die Novelle zum Krankenversicherungsgesetze
vom Jahre 1903 beriet, in seiner großen Mehrheit es als notwen-