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dig anerkannt hat, die Verhältnisse der Kassenangestellten durch
den Erlaß von Dienstordnungen zu regeln. Wenn damals auch
schließlich auf der Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift in
die Novelle im Interesse ihres baldigen Zustandekommens nicht
bestanden wurde, so hat doch der Reichstag gleichzeitig in einer
Resolution die verbündeten Regierungen aufgefordert, diese Frage
demnächst zu ordnen.
Inzwischen hat eine größere Anzahl von Ortskrankenkassen
auf der Grundlage gemeinsamer Abmachungen Dienstverträge mit
ihren Angestellten abgeschlossen und deren Besoldungsverhältnisse
nach bestimmten Gehaltsstufen geregelt. Die Art, wie hierbei
vorgegangen wurde, gibt aber nach den bekannt gewordenen
Mustern und Einzelverträgen zu sehr erheblichen Bedenken Anlaß.
Bei einem großen Teile dieser Verträge gewinnt es nach dem In-
halt den Anschein, als ob für die Abfassung überwiegend die Ab-
sicht maßgebend gewesen sei, den Angestellten aus Gründen, die
mit dem Interesse der Kasse nichts zu tun haben, ihre Stellung
unter allen Umständen, und zwar auch gegenüber zukünftigen
Maßnahmen der Gesetzgebung, zu sichern.
Andere Kassenvorstände sind einer Ordnung durch das Gesetz
wenig geneigt, weil sie in einer gesicherten Stellung der Kassen-
beamten und in deren größerer Unabhängigkeit eine Schranke für
eigene Maclıtbefugnisse erblicken. Das ist erklärlich, wenn auch
nicht berechtigt. Wer aber behauptet, daß eine solche Ordnung
der Angestelltenverhältnisse die Selbstverwaltung beeinträchtigt,
verkennt völlig das Wesen der letzteren, das gewiß nicht in der
Ungebundenheit nach oben mit gleichzeitigem Fehlen jeder Schranke
gegen Willkür nach unten besteht. Der Staat selbst stellt seine
eigenen Beamten sicher und erachtet dies für vereinbar mit seinen
Hoheitsrechten; die Angestellten der anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechts, namentlich auch auf dem Gebiete der Arbeiter-
versicherung erfreuen sich regelmäßig einer gleichen oder ähnlichen
Gewähr ihrer Stellung: es ist kein Grund abzusehen, warum ledig-