Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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dig anerkannt hat, die Verhältnisse der Kassenangestellten durch 
den Erlaß von Dienstordnungen zu regeln. Wenn damals auch 
schließlich auf der Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift in 
die Novelle im Interesse ihres baldigen Zustandekommens nicht 
bestanden wurde, so hat doch der Reichstag gleichzeitig in einer 
Resolution die verbündeten Regierungen aufgefordert, diese Frage 
demnächst zu ordnen. 
Inzwischen hat eine größere Anzahl von Ortskrankenkassen 
auf der Grundlage gemeinsamer Abmachungen Dienstverträge mit 
ihren Angestellten abgeschlossen und deren Besoldungsverhältnisse 
nach bestimmten Gehaltsstufen geregelt. Die Art, wie hierbei 
vorgegangen wurde, gibt aber nach den bekannt gewordenen 
Mustern und Einzelverträgen zu sehr erheblichen Bedenken Anlaß. 
Bei einem großen Teile dieser Verträge gewinnt es nach dem In- 
halt den Anschein, als ob für die Abfassung überwiegend die Ab- 
sicht maßgebend gewesen sei, den Angestellten aus Gründen, die 
mit dem Interesse der Kasse nichts zu tun haben, ihre Stellung 
unter allen Umständen, und zwar auch gegenüber zukünftigen 
Maßnahmen der Gesetzgebung, zu sichern. 
Andere Kassenvorstände sind einer Ordnung durch das Gesetz 
wenig geneigt, weil sie in einer gesicherten Stellung der Kassen- 
beamten und in deren größerer Unabhängigkeit eine Schranke für 
eigene Maclıtbefugnisse erblicken. Das ist erklärlich, wenn auch 
nicht berechtigt. Wer aber behauptet, daß eine solche Ordnung 
der Angestelltenverhältnisse die Selbstverwaltung beeinträchtigt, 
verkennt völlig das Wesen der letzteren, das gewiß nicht in der 
Ungebundenheit nach oben mit gleichzeitigem Fehlen jeder Schranke 
gegen Willkür nach unten besteht. Der Staat selbst stellt seine 
eigenen Beamten sicher und erachtet dies für vereinbar mit seinen 
Hoheitsrechten; die Angestellten der anderen Körperschaften des 
öffentlichen Rechts, namentlich auch auf dem Gebiete der Arbeiter- 
versicherung erfreuen sich regelmäßig einer gleichen oder ähnlichen 
Gewähr ihrer Stellung: es ist kein Grund abzusehen, warum ledig-
	        
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