Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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lich die Organe der Krankenkassen ein Anrecht darauf haben 
sollten, daß für oder richtiger gegen ihre Angestellten dauernd ein 
Ausnahmezustand aufrecht erhalten werde.* 
Auch bei Beratung des Entwurfs in der Reichstagskommission 
(s. Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 231 ff. und z. EG. z. RVO. 
Ss. 21 ff.) ist die Notwendigkeit einer eingehenden Regelung der 
Angestelltenfrage bei den Krankenkassen ausführlich erörtert 
worden, dabei hat sich der Reichstag nicht nur auf den Stand- 
punkt der verbündeten Regierungen gestellt, sondern auch nament- 
lich bei den Uebergangsvorschriften des EG. z. RVO. wesentliche 
Verschärfungen vorgenommen. Im allgemeinen erstrecktsich die Ord- 
nung der Beziehungen nur auf die Angestellten der Orts-, Land- und 
Innungskrankenkassen. Die bei den Betriebskrankenkassen 
beschäftigten Angestellten sind in der Regel Angestellte des Un- 
ternehmers, der sie der Kasse zur Verfügung stellt und nach 
$ 362 RVO. für ihre Bezahlung aufkommen muß. Infolgedessen 
ist es als ausreichend angesehen, vorzuschreiben, daß Angestellte 
der Betriebskrankenkassen, die ihre dienstliche Stellung oder ihre 
Dienstgeschäfte zu einer religiösen oder politischen Betätigung 
mißbrauchen, vom Vorsitzenden des Vorstandes zu verwarnen und 
bei Wiederholung sofort zu entlassen sind ($ 362 Abs. 2). Wird 
die Entlassung nicht herbeigeführt, so kann der Vorsitzende des 
Versicherungsamts den Vorsitzenden des Vorstandes anhalten, daß 
er von seinem Entlassungsrecht Gebrauch macht. Unter Kranken- 
kassen im Sinne der nachstehenden Ausführungen sind also nur die 
Orts-, Land- und Innungskrankenkassen zu verstehen. 
Für alle Krankenkassen gilt aber die Vorschrift des $ 21 
Abs. 4 RVO., wonach besoldete Beamte der Krankenkasse nicht 
Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Zu den Beamten gehören 
hier sowohl die Angestellten als auch die Beamten. 
2. Die Angestellten der Krankenkassen zerfallen in Kassen- 
angestellte und Kassenbeamte. Kassenangestellte sind 
alle im Geschäftsbetriebe der Kassen beschäftigten Personen, denen
	        
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