Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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nicht die Rechte oder Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten 
verliehen sind, oder die nicht nach Landesrecht Staats- oder Ge- 
meindebeamte sind. In diese Unterscheidung des Entwurfs der 
Reichsversicherungsordnung ist durch eine vom Reichstage in $ 359 
Abs. 4 RVO. vorgenommene Aenderung Unklarheit gekommen, 
indem nunmehr zu den Kassenbeamten auch Angestellte gerechnet 
werden müssen, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwider- 
ruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, ohne daß 
ihnen die Rechte und Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten 
übertragen sind. Nach dem Entwurfe mußte die Landesregierung 
diesen Personen, die in $ 359 Abs. 1 RVO. als „Beamte“ bezeichnet 
werden, die Rechte und Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten 
übertragen. Nach der jetzigen Fassung des $ 359 Abs. 4 RVO. 
kann die Landesregierung diese Uebertragung vornehmen. Durch- 
weg werden die Landesregierungen diese Rechte und Pflichten 
übertragen haben, so daß die Unterscheidung des Entwurfs wieder 
hergestellt ist. Aber nach dem Wortlaut des Gesetzes kann es 
immerhin Angestellte geben, die als Kassenbeamte angesehen wer- 
den müssen, aber keine eigentlichen Kassenbeamten sind. Soweit 
solche Angestellte noch vorkommen sollten, werden sie mit den 
Kassenangestellten gleich behandelt, sie fallen insbesondere unter 
die Dienstordnung; jedoch erfahren sie bei der Schließung oder 
Auflösung von Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen gegenüber 
den sonstigen Angestellten eine besondere Behandlung. 
Nur die Rechtsverhältnisse der Kassenangestellten einschließ- 
lich der sogenannten Kassenbeamten sind in der Reichsversiche- 
rungsordnung eingehend geregelt, während für die eigentlichen 
Kassenbeamten das Beamtenrecht des betreffenden Bundesstaates 
mit den bei Verleihung der Rechte und Pflichten der Staats- oder 
Gemeindebeamten von der Landesregierung gemachten Ausnahmen 
oder Aenderungen Platz greift. — Für alle Angestellte, die eigent- 
liche Kassenbeamte nicht sind, werden die Beziehungen zwischen ihnen 
und der Kasse im einzelnen durch eine Dienstordnung festgestellt,
	        
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