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nicht die Rechte oder Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten
verliehen sind, oder die nicht nach Landesrecht Staats- oder Ge-
meindebeamte sind. In diese Unterscheidung des Entwurfs der
Reichsversicherungsordnung ist durch eine vom Reichstage in $ 359
Abs. 4 RVO. vorgenommene Aenderung Unklarheit gekommen,
indem nunmehr zu den Kassenbeamten auch Angestellte gerechnet
werden müssen, die auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwider-
ruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt angestellt sind, ohne daß
ihnen die Rechte und Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten
übertragen sind. Nach dem Entwurfe mußte die Landesregierung
diesen Personen, die in $ 359 Abs. 1 RVO. als „Beamte“ bezeichnet
werden, die Rechte und Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten
übertragen. Nach der jetzigen Fassung des $ 359 Abs. 4 RVO.
kann die Landesregierung diese Uebertragung vornehmen. Durch-
weg werden die Landesregierungen diese Rechte und Pflichten
übertragen haben, so daß die Unterscheidung des Entwurfs wieder
hergestellt ist. Aber nach dem Wortlaut des Gesetzes kann es
immerhin Angestellte geben, die als Kassenbeamte angesehen wer-
den müssen, aber keine eigentlichen Kassenbeamten sind. Soweit
solche Angestellte noch vorkommen sollten, werden sie mit den
Kassenangestellten gleich behandelt, sie fallen insbesondere unter
die Dienstordnung; jedoch erfahren sie bei der Schließung oder
Auflösung von Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen gegenüber
den sonstigen Angestellten eine besondere Behandlung.
Nur die Rechtsverhältnisse der Kassenangestellten einschließ-
lich der sogenannten Kassenbeamten sind in der Reichsversiche-
rungsordnung eingehend geregelt, während für die eigentlichen
Kassenbeamten das Beamtenrecht des betreffenden Bundesstaates
mit den bei Verleihung der Rechte und Pflichten der Staats- oder
Gemeindebeamten von der Landesregierung gemachten Ausnahmen
oder Aenderungen Platz greift. — Für alle Angestellte, die eigent-
liche Kassenbeamte nicht sind, werden die Beziehungen zwischen ihnen
und der Kasse im einzelnen durch eine Dienstordnung festgestellt,