Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Im Handels- und Wechselrecht haben Deutsch-Oosterreich 
und das Reich heute noch einen nahen Rechtszusammenhang aus 
den Zeiten des Deutschen Bundes her. Sorgen wir. daß der neue 
Bund mit Oesterreich starke Bande der Rechtsgemeinschaft um 
beide Länder schlinge. Dann wird das Bewußtsein der Zusammen- 
gehörigkeit der Völker zu dauerndem Verein einen innern Halt 
empfangen, wie er wirksamer nicht geschaffen werden kann. Der 
Zukunft bleibe überlassen, ob sich aus der so gefestigten Ver- 
bindung weitere politische Konsequenzen ergeben. 
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