Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Auch Beschlüsse des Vorstandes oder Ausschusses dürfen nicht 
gegen den Inhalt der Dienstordnung verstoßen; tun sie es, so 
hat der Vorsitzende des Vorstandes sie durch Beschwerde 
an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden ($ 357 Abs. 1 RVO). 
Gerade hierin besteht eine wichtige Abweichung von der Arbeits- 
ordnung in gewerblichen und kaufmännischen Betrieben ($8 134a ff. 
139 k der Gewerbeordnung), die nach der herrschenden Meinung 
durch Vertrag mit dem einzelnen Beschäftigten abgeändert wer- 
den kann, also nur eine aushelfende Bedeutung besitzt. Die Be- 
stimmungen der Dienstordnung sind auch maßgebend für Ange- 
stellte, die bei ihrem Erlaß einen Anstellungsvertrag mit der Kasse 
abgeschlossen hatten, jedoch mit der Maßgabe, daß die mit den 
Angestellten vor dem 1. Juli 1910 vereinbarten Vertragsbestim- 
mungen über Kündigung und Entlassung aufrechterhalten bleiben, 
sofern sie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung 
zulässig sind (Art. 34 ff. Einf.Ges. z. RVO.). Wenn aber die 
Bezüge dieser früheren angestellten Personen einschließlich der 
Anwartschaft auf Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge 
die Sätze des Besoldungsplans in der Dienstordnung übersteigen, 
so sind sie nur dann fortzuzahlen, wenn sie vor dem 1. Januar 
1908 oder gemäß einer vor diesem Tage aufgestellten Besoldungs- 
ordnung in dieser Höhe vereinbart worden sind, oder wenn es die 
Dienstordnung bestimmt. Im übrigen kann der Beschlußausschuß 
des Versicherungsamts genehmigen, daß die früheren Bezüge fort- 
gezahlt werden, wenn dies der Kassenvorstand binnen einem Mo- 
nat nach dem Inkrafttreten der Dienstordnung beantragt. Doch 
muß die Genehmigung versagt werden, wenn die Bezüge zu den 
Sätzen des Besoldungsplans in einem auffälligen Mißverhältnisse 
stehen; sie kann versagt werden, soweit der Wert der Bezüge den 
Wert der Bezüge nach dem Besoldungsplan um mehr als den 
vierten Teil übersteigt oder erst nach dem 1. Juli 1910 vereinbart 
worden ist (Art. 35a. a. O.). Können die früheren Bezüge nicht 
weiter gezahlt werden und erklärt sich der Angestellte nicht be- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIV. 3a. 29
	        
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