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reit, das Vertragsverhältnis nach dem Tage, zu dem frühestens
die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen werden kann, unter
den Bedingungen des Besoldungsplanes fortzusetzen, so hat der
Kassenvorstand so zeitig wie möglich von seinem Kündigungs-
oder Entlassungsrecht Gebrauch zu machen. Unterläßt er dies
so kann er von dem Vorsitzenden des Versicherungsamts dazu an-
gehalten werden. Auf Beschwerde entscheidet die Beschlußkammer
des Oberversicherungsamtes endgiltig (Art. 36 a. a. O.).
Jede Krankenkasse muß, sofern sie nicht ausschließlich Per-
sonen auf Probe, zur vorübergehenden Dienstleistung oder zur
Vorbereitung oder unentgeltlich beschäftigt, eine Dienstordnung
haben ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Mitglieder; vergl. Erlaß
des Pr. Handelsministers vom 31. März 1914 (Min.-Bl. der Han-
dels- und Gewerbeverwaltung S. 171). Auch wenn staatliche oder
gemeindliche Beamte ausschließlich im Nebenamte die Geschäfte
führen, muß eine Dienstordnung erlassen werden. Da aber in
einem solchen Falle die Dienstordnung keinen greifbaren Zweck
hat, so liegt es nahe, auf ihren Erlaß nicht zu dringen ; vgl. Er-
laß des Pr. Handelsministers vom 1. Dezember 1913 (Min.-Bl. der
Handels- und Gewerbeverwaltung S. 624). Reicht eine Kranken-
kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung
ein, so stellt das Oberversicherungsamt die Dienstordnung rechts-
verbindlich fest ($ 356 RVO.). Gegen die Feststellung ist eine
Beschwerde an das Reichsversicherungsamt nicht zulässig ; Reichs-
versicherungsamtl. Entsch. vom 29. August 1914 (Amtl. Nachr.
S. 769).
4. Die Dienstordnung muß den vom Gesetze vorgeschrie-
benen Inhalt haben. Nach $ 352 RVO. regelt sie die Rechts-
und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere
den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der
Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung
von Strafen. Ferner muß sie einen Besoldungsplan und die Vor-
aussetzungen für die Beförderungen regeln ($$ 352, 353 RVO.).