Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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reit, das Vertragsverhältnis nach dem Tage, zu dem frühestens 
die Kündigung oder Entlassung ausgesprochen werden kann, unter 
den Bedingungen des Besoldungsplanes fortzusetzen, so hat der 
Kassenvorstand so zeitig wie möglich von seinem Kündigungs- 
oder Entlassungsrecht Gebrauch zu machen. Unterläßt er dies 
so kann er von dem Vorsitzenden des Versicherungsamts dazu an- 
gehalten werden. Auf Beschwerde entscheidet die Beschlußkammer 
des Oberversicherungsamtes endgiltig (Art. 36 a. a. O.). 
Jede Krankenkasse muß, sofern sie nicht ausschließlich Per- 
sonen auf Probe, zur vorübergehenden Dienstleistung oder zur 
Vorbereitung oder unentgeltlich beschäftigt, eine Dienstordnung 
haben ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Mitglieder; vergl. Erlaß 
des Pr. Handelsministers vom 31. März 1914 (Min.-Bl. der Han- 
dels- und Gewerbeverwaltung S. 171). Auch wenn staatliche oder 
gemeindliche Beamte ausschließlich im Nebenamte die Geschäfte 
führen, muß eine Dienstordnung erlassen werden. Da aber in 
einem solchen Falle die Dienstordnung keinen greifbaren Zweck 
hat, so liegt es nahe, auf ihren Erlaß nicht zu dringen ; vgl. Er- 
laß des Pr. Handelsministers vom 1. Dezember 1913 (Min.-Bl. der 
Handels- und Gewerbeverwaltung S. 624). Reicht eine Kranken- 
kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung 
ein, so stellt das Oberversicherungsamt die Dienstordnung rechts- 
verbindlich fest ($ 356 RVO.). Gegen die Feststellung ist eine 
Beschwerde an das Reichsversicherungsamt nicht zulässig ; Reichs- 
versicherungsamtl. Entsch. vom 29. August 1914 (Amtl. Nachr. 
S. 769). 
4. Die Dienstordnung muß den vom Gesetze vorgeschrie- 
benen Inhalt haben. Nach $ 352 RVO. regelt sie die Rechts- 
und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere 
den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der 
Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Festsetzung 
von Strafen. Ferner muß sie einen Besoldungsplan und die Vor- 
aussetzungen für die Beförderungen regeln ($$ 352, 353 RVO.).
	        
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