Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Bestätigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes 
der Kasse die Beschlußkammer des Oberversicherungsamts end- 
gültig. Kommt ein Anstellungsbeschluß nicht zustande oder wird 
die Bestätigung rechtskräftig versagt, so bestellt der Vorsitzende 
des Versicherungsamts auf Kosten der Kasse widerruflich die für 
die Wahrnehmung der Geschäfte der Stelle erforderliche Person. 
In der Auswahl der Personen hat der Vorsitzende des Versicherungs- 
amts freie Hand. Unter Umständen wird es zweckmäßig sein, 
gerade den von einer Gruppe im Vorstand in Aussicht genommenen 
Bewerber zu nehmen, wenn er mit den Kassengeschäften schon 
vertraut ist oder aus anderen Gründen besonders geeignet erscheint. 
Eine völlig unbeteiligte Persönlichkeit heranzuziehen, wie dies in 
einem Schreiben des Reichskanzlers vom 18. Juli 1912 (Min.-Bl. der 
Pr. Handels- und Gewerbeverwaltung S. 456) angeregt wird, 
empfiehlt sich nicht in allen Fällen. Militäranwärter dürfen nicht 
bevorzugt werden; Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 25). Gegen 
die Bestellung ist nach $$ 1792 ff. RVO. die Beschwerde an das 
Öberversicherungsamt und die weitere Beschwerde an das Reichs- 
versicherungsamt zulässig. Beschwerdeberechtigt ist weder der 
Vorsitzende des Ausschusses noch der Ausschuß, sondern nur der 
von der Anordnung betroffene Vorstand als solcher; vgl. Reichs- 
versicherungsamt, Entsch. vom 18. April 1914 (Amtl. Nachr. S. 527). 
Ist die Anordnung befolgt, so itt eine Beschwerde nicht mehr zu- 
lässig; vgl. Reichsversicherungsamt, Entsch. vom 4. Juli 1914 (Amtl. 
Nachr. S.737). Auch die Festsetzung der Besoldung steht ganz in 
dem Ermessen des Vorsitzenden des Versicherungsamts, doch wird er 
sich selbstredend tunlichst an die Sätze der Dienstordnung halten, 
vorausgesetzt, daß nicht besondere Erwägungen eine andere Abmes- 
sung der Dienstbezüge rechtfertigen. Ein Antrag, die Besoldungs- 
sätze der Dienstordnung unbedingt maßgebend sein zu lassen, 
wurde mit dem Hinweise darauf abgelehnt, daß es sich um eine 
vorübergehende Anstellung handle, bei der der Anspruch auf höhere 
Besoldung nicht ungerechtfertigt erscheinen könne; zu vgl. Komm.-
	        
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