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‚Die Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung oder Entlassung
zulässig ist, sowie die Kündigungsfristen werden durch die Dienst-
ordnung geregelt. Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die
Kündigung nur aus einem wichtigen Grunde stattfinden. Die
Regelung des Kündigungsrechts darf den Angestellten nicht schlechter
stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem
Recht gestellt sein würde. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
darf die Kündigung nicht ausgeschlossen werden. Angestellte die
ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer reli-
giösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat nach $ 354
Abs. 6 RVO. der Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und
im Wiederholungsfalle, nachdem ihnen Gelegenheit zur Aeußerung
gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der
Genehmigung durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Die
Genehmigung wird nach freiem Ermessen erteilt. Gegen die Ver-
sagung der Genehmigung hat der Kassenvorstand binnen einem
Monat ($ 128 RVO.) die Beschwerde an das Oberversicherungs-
amt (8 1792 RVO.) und gegen dessen Entscheidung die weitere
Beschwerde an das Reichsversicherungsamt ($ 1797 RVO.) Macht
der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund
vorliegt, von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrechte keinen
Gebrauch, so kann ihn der Vorsitzende des Versicherungsamts da-
zu anhalten. Ueber die Anordnung entscheidet die Beschluß-
kammer des Oberversicherungsamts endgültig ($ 357 Abs. 2 RVO.).
Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienst-
geschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechtes dürfen, so-
weit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert wer-
den und gelten an sich nicht als Grund für die Kündigung oder
Entlassung. Unter dem Vereinigungsrecht ist nicht das Koalitions-
recht im Sinne der Gewerbeordnung, sondern nur das Recht zu
verstehen, sich zu Vereinen und Verbänden zusammenzuschließen ;
Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 240. Auch soll in der Mitarbeit
eines Angestellten an einer sozialpolitischen Zeitschrift außerhalb