Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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‚Die Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung oder Entlassung 
zulässig ist, sowie die Kündigungsfristen werden durch die Dienst- 
ordnung geregelt. Nach zehnjähriger Beschäftigung darf die 
Kündigung nur aus einem wichtigen Grunde stattfinden. Die 
Regelung des Kündigungsrechts darf den Angestellten nicht schlechter 
stellen, als er mangels einer Vereinbarung nach bürgerlichem 
Recht gestellt sein würde. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 
darf die Kündigung nicht ausgeschlossen werden. Angestellte die 
ihre dienstliche Stellung oder ihre Dienstgeschäfte zu einer reli- 
giösen oder politischen Betätigung mißbrauchen, hat nach $ 354 
Abs. 6 RVO. der Vorsitzende des Vorstandes zu verwarnen und 
im Wiederholungsfalle, nachdem ihnen Gelegenheit zur Aeußerung 
gegeben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der 
Genehmigung durch den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Die 
Genehmigung wird nach freiem Ermessen erteilt. Gegen die Ver- 
sagung der Genehmigung hat der Kassenvorstand binnen einem 
Monat ($ 128 RVO.) die Beschwerde an das Oberversicherungs- 
amt (8 1792 RVO.) und gegen dessen Entscheidung die weitere 
Beschwerde an das Reichsversicherungsamt ($ 1797 RVO.) Macht 
der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund 
vorliegt, von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrechte keinen 
Gebrauch, so kann ihn der Vorsitzende des Versicherungsamts da- 
zu anhalten. Ueber die Anordnung entscheidet die Beschluß- 
kammer des Oberversicherungsamts endgültig ($ 357 Abs. 2 RVO.). 
Eine religiöse oder politische Betätigung außerhalb der Dienst- 
geschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechtes dürfen, so- 
weit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert wer- 
den und gelten an sich nicht als Grund für die Kündigung oder 
Entlassung. Unter dem Vereinigungsrecht ist nicht das Koalitions- 
recht im Sinne der Gewerbeordnung, sondern nur das Recht zu 
verstehen, sich zu Vereinen und Verbänden zusammenzuschließen ; 
Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 240. Auch soll in der Mitarbeit 
eines Angestellten an einer sozialpolitischen Zeitschrift außerhalb
	        
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