— 44 —
der Dienststunden ein Mißbrauch der dienstlichen Stellung nicht
gefunden werden, vorausgesetzt, daß sich die Kritik in sachlichen
Grenzen hält; Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil S. 255.
d) Geldstrafen dürfen bis zum Betrage eines einmonatigen
Diensteinkommens vorgesehen werden ($ 354 Abs. 5 RVO.).
e) Im Besoldungsplan muß geregelt werden, wieweit
bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt
wird, in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt und unter
welchen Bedingungen Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge ge-
währt werden ($ 353 RVO.). Bei Angestellten, die bei Erlaß der
Dienstordnung schon im Dienste der Kasse stehen, kann der
Vorsitzende des Versicherungsamts für den Fall, daß ihre Fach-
kenntnisse und Leistungen für die übertragene Stelle nicht aus-
reichen und ihnen deshalb eine andere Stelle übertragen wird, be-
stimmen, daß ihren die höheren Bezüge belassen werden, soweit
sie nicht im auffälligen Mißverhältnisse zu den Sätzen stehen, die
der Besoldungsplan für die neu zugewiesene Stelle vorsieht (Art. 37
Abs. 2 Einf.-Ges. z. RVO.).
5. Bei Aufstellung der Dienstordnung ist ein be-
stimmtes Verfahren zu beachten. Zunächst muß der Kassenvor-
stand die volljährigen Angestellten, für die die Dienstordnung
gelten soll, hören. Die Art der Anhörung ist dem Ermessen des
Vorstandes überlassen, doch müssen die Angestellten so gehört
werden, daß sie sich über die einzelnen Bestimmungen hinreichend
unterrichten können. Die Anhörung eines Ausschusses, den die
Angestellten etwa zur Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem
Vorstande der Kasse gebildet haben, reicht nicht aus; zu vgl.
Erlaß des Pr. Handelsministers vom 1. Dezember 1913 (Min.-Bl.
der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 624). Alsdann beschließt
sowohl der Vorstand als auch der Ausschuß über den Entwurf
getrennt nach Vertretern der Arbeitgeber und der Vertreter der
Versicherten. Einigen sich die Gruppen nicht, so werden dem
Oberversicherungsamt die Punkte bezeichnet, über welche sich