Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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die Vertreter nicht haben einigen können. Ueber diese Streit- 
punkte entscheidet der Vorsitzende des Oberversicherungsamts bei 
der Genehmigung. Im übrigen darf die Genehmigung der Dienst- 
ordnung nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
Als ein solcher ist nach $ 355 Abs. 3 RVO. anzusehen, wenn die 
Zahl oder die Besoldung der Angestellten im auffälligen Mißver- 
hältnis zu ihren Aufgaben steht. Ein wichtiger Grund für die 
Versagung liegt sonst vor, wenn die Angestellten nicht ordnungs- 
mäßig gehört sind oder wenn die getrennte Abstimmung im Vor- 
stand oder im Ausschuß unterblieben ist, oder wenn der Inhalt 
der Dienstordnung gegen das Gesetz verstößt oder nicht alle im 
Gesetze vorgesehenen Bestimmungen enthält. Sonst ist die Frage, 
öb ein wichtiger Grund vorliegt, von Fall zu Fall sorgfältig zu 
prüfen; vgl. Erlaß des Pr. Handelsministeriums vom 1. Dezember 
1913 (Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 624). 
Soweit der Inhalt der Dienstordnung wegen mangelnder Einigung 
der beiden Gruppen im Vorstand oder im Ausschusse auf einer 
Entscheidung des Oberversicherungsamts beruht, entsteht die Frage, 
ob diese Entscheidung im besonderen Beschwerdeverfahren ange- 
fochten werden kann. Als Beschwerdeinstanz wird in Ermanglung 
einer besonderen Regelung nach $ 1793 RVO. nur das Reichsver- 
sicherungsamt in Frage kommen können. Dieses hat sich aber 
in einer Entscheidung vom 29. August 1914 (Amtl. Nachr. S. 769) 
für nicht zuständig erklärt und zwar aus der Erwägung heraus, 
daß es sich nach der Begründung um Beamtenverhältnisse handle, 
hinsichtlich deren der obersten Verwaltungsbehörde zweckmäßig 
die letzte Entscheidung überlassen bleibe. Würde hier eine Be- 
schwerde beim Reichsversicherungsamt als zulässig angesehen, so 
könne es vorkommen, daß das Reichsversicherungsamt und die 
oberste Verwaltungsbehörde über dieselbe Frage in verschiedenen 
Verfahren zu entscheiden haben würden. Dieser Auffassung des 
Reichsversicherungsamts kann nur zugestimmt werden, wenngleich 
nicht verkannt werden darf, daß die Zuständigkeit der obersten
	        
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