Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 46 — 
Verwaltungsbehörde damit nicht begründet ist. Hienach bleibt 
nichts- anderes übrig als ein besonderes Beschwerdeverfahren nicht 
zuzulassen und die Entscheidung als einen Teil des Genehmigungs- 
verfahrens anzusehen. Das hat zur Folge, daß wenn die Entschei- 
dung mit der Genehmigung verbunden wird, eine Beschwerde 
gegen die Entscheidung an die oberste Verwaltungsbehörde nicht 
zulässig ist, weil nach ausdrücklicher Vorschrift des $ 355 Abs. 4 
RVO. die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde nur ge- 
geben ist, wenn die Genehmigung versagt wird. Gegen die Ver- 
sagung der Genehmigung der Dienstordnung ist eine Beschwerde 
an das Reichsversicherungsamt nieht zulässig. Vgl. Reichsver- 
sicherungsamt, Entsch. vom 19. September 1914 (Amtl. Nachr. 
1915 8. 588). 
Bei der erstmaligen Genehmigung oder Feststellung der Dienst- 
ordnung hat der Vorsitzende des Öberversicherungsamts zu be- 
stimmen, wie und bis wann die Dienstordnung allen Angestellten 
der Kasse bekannt gemacht werden muß. Dabei sind die Ange- 
stellten auf den Einfluß, den die Dienstordnung auf ihre An- 
stellungsverhältnisse ausübt, hinzuweisen und darauf aufmerksam 
zu machen, daß Vertragsbestimmungen, welche vermögensrechtliche 
Streitigkeiten zwischen der Kasse und ihnen wegen oder aus An- 
laß der Kündigung oder Entlassung den ordentlichen Gerichten 
entziehen, unwirksam sind. Mit dem Ablauf des Monats, in dessen 
Verlauf die Dienstordnung den Angestellten bekannt gemacht 
worden ist, tritt die Dienstordnung in Kraft. Aendert die Kasse 
die Dienstordnung, so hat über die Aenderung gleichfalls eine 
Beschlußfassung im Vorstand und im Ausschuß stattzufinden. 8o- 
weit sich die Gruppen nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende 
des Oberversicherungsamts. Dieser kann auch jederzeit eine Aen- 
derung oder Ergänzung der Dienstordnung anordnen, wenn sich 
herausstellt, daß die Genehmigung zu Unrecht erteilt worden ist, 
oder wenn eine Aenderung der Gesetzgebung eine Aenderung oder 
Ergänzung der Dienstordnung notwendig macht. Wird die ange-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.