Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

Die deutsche Seekriegsgebietserklärung. 
Von 
Marine-Oberkriegsgerichtsrat COESTER. 
  
Durch Bekanntmachung des deutschen Admiralstabs vom 14. II. 
15sind dieGewässer rings um Großbritannien und Irland einschließlich 
des gesamten Englischen Kanals als Kriegsgebiet erklärt, wieEngland 
das Gleiche bereits Anfang November 1914 hinsichtlich der ganzen 
Nordsee ohne Einschränkung getan hatte. In der deutschen Be- 
kanntmachung vom 4. II. ist weiter gesagt, daß vom 18. II. ab 
jedes in diesem Kriegsgebiet angetroffene feindliche Kauf- 
fahrteischiff zerstört werden würde, ohne daß es immer möglich 
sein würde, die dabei Besatzung oder Passagieren drohenden Ge- 
fahren abzuwenden, ferner, daß von jenem Tage ab auch neutrale 
Handelsschiffe in diesem Kriegsgebiet Gefahr liefen, da angesichts 
des von der britischen Regierung unter dem 31. I. angeordneten 
Mißbrauchs neutraler Flaggen und angesichts der Zufälligkeiten 
des Seekrieges es nicht immer vermieden werden könnte, daß die 
auf feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe 
träfen. Hierauf wurden englischerseits alle englischen Häfen zu 
Kriegshäfen erklärt, gleichzeitig wurde englischerseits amtlich auf- 
recht erhalten, daß nach englischem Recht englische Schiffe be- 
rechtigt wären, eine neutrale Flagge zu setzen, wenn es geschähe, 
um einem feindlichen Angriffe zu entgehen. Als außerdem be- 
kannt wurde, daß eine große Anzahl englischer Handelsschiffe auf 
ı Erstmalig hinsichtlich des Dampfers Lusitania.
	        
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