Die deutsche Seekriegsgebietserklärung.
Von
Marine-Oberkriegsgerichtsrat COESTER.
Durch Bekanntmachung des deutschen Admiralstabs vom 14. II.
15sind dieGewässer rings um Großbritannien und Irland einschließlich
des gesamten Englischen Kanals als Kriegsgebiet erklärt, wieEngland
das Gleiche bereits Anfang November 1914 hinsichtlich der ganzen
Nordsee ohne Einschränkung getan hatte. In der deutschen Be-
kanntmachung vom 4. II. ist weiter gesagt, daß vom 18. II. ab
jedes in diesem Kriegsgebiet angetroffene feindliche Kauf-
fahrteischiff zerstört werden würde, ohne daß es immer möglich
sein würde, die dabei Besatzung oder Passagieren drohenden Ge-
fahren abzuwenden, ferner, daß von jenem Tage ab auch neutrale
Handelsschiffe in diesem Kriegsgebiet Gefahr liefen, da angesichts
des von der britischen Regierung unter dem 31. I. angeordneten
Mißbrauchs neutraler Flaggen und angesichts der Zufälligkeiten
des Seekrieges es nicht immer vermieden werden könnte, daß die
auf feindliche Schiffe berechneten Angriffe auch neutrale Schiffe
träfen. Hierauf wurden englischerseits alle englischen Häfen zu
Kriegshäfen erklärt, gleichzeitig wurde englischerseits amtlich auf-
recht erhalten, daß nach englischem Recht englische Schiffe be-
rechtigt wären, eine neutrale Flagge zu setzen, wenn es geschähe,
um einem feindlichen Angriffe zu entgehen. Als außerdem be-
kannt wurde, daß eine große Anzahl englischer Handelsschiffe auf
ı Erstmalig hinsichtlich des Dampfers Lusitania.