Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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ordnete Ergänzung oder Aenderung der Dienstordnung in der ge- 
setzten Frist nicht ordnungsmäßig beschlossen, so stellt der Vor- 
sitzende des Oberversicherungsamts die Aenderung oder Ergänzung 
rechtsverbindlich fest. Dabei gilt für das Verfahren das gleiche 
wie bei Erlaß oder Feststellung der Dienstordnung. 
6. Zu den Angestellten gehören die eigentlichen Kassen- 
beamten nicht; sie werden durch Verleihung der Rechte und 
Pflichten der Staat oder Gemeindebeamten durch die oberste 
Verwaltungsbehörde gemäß $ 359 Abs. 4 RVO. aus der großen 
Menge der Kassenangestellten herausgehoben. Ehe sie aber eigent- 
liche Beamte werden können, müssen sie sogenannte Kassenbeamte 
werden. Dies geschieht dadurch, daß der Vorstand der Kasse mit 
Genehmigung des Vorsitzenden des Oberversicherungsamts sie auf 
Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich oder mit Anrecht 
auf Ruhegehalt anstellt. Im allgemeinen ist die Entschließung 
hierüber dem Vorstande überlassen, wenn die in der Dienstordnung 
für die Verleihung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. 
Gehören aber der Kasse mehr als zehntausend Versicherte an, so 
kann der Vorsitzende des Öberversicherungsamts nach Anhören 
des Kassenvorstandes anordnen, daß mindestens die Geschäftsleiter 
in dieser Weise angestellt werden. Gegen die Anordnung hat der 
Vorstand die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde ($ 359 
Abs. 3 RYO.). In Preußen ist durch Erlaß vom 18. Februar 1914 
(Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung S. 72) allgemein 
bestimmt worden, daß von dieser Befugnis grundsätzlich immer 
Gebrauch gemacht werden soll. Da weiter nach der gleichen An- 
ordnung allen so angestellten Beamten der Kassen die Rechte und 
Pfliehten der gemeindlichen Beamten verliehen werden sollen, so 
gibt es in Preußen keine sogenannten Kassenbeamten mehr sondern 
nur noch Angestellte und eigentliche Kassenbeamte. 
Bei Ermittlung der Mitgliederzahl sind gleichmäßig versiche- 
rungsberechtigte und versicherungspflichtige Mitglieder zu berück- 
sichtigen. Die Anordnung, daß die Geschäftleiter mit Anspruch
	        
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