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auf Ruhegehalt oder auf Lebenszeit angestellt werden sollen, ist
in dem Augenblicke zulässig, wo die Mitgliederzahl der betreffen-
den Krankenkasse nicht nur vorübergehend auf zehntausend Ver-
sicherte steigt. Ist das Wachstum auf plötzliche Ereignisse zu-
rückzuführen, die nur auf kurze Zeit ihre Wirkung äußern können,
so wird von der Anordnung abzusehen sein. Auf der andern Seite
tritt aber die Anordnung nicht dadurch außer Kraft, daß die
Mitgliederzahl später wieder wenn auch dauernd unter zehntansend
zurückgeht. Geschäftsleiter sind nicht nur die Kassen- und
Rechnungsführer ($ 42 Abs. 4, 5 Krankenversicherungsgesetzes),
sondern alle Angestellte, welche innerhalb des Geschäftsbetriebes
der Kasse eine leitende Stellung einnehmen. Es gehören dazu der
Bureauvorsteher (Direktor), Registraturvorsteher, Kassenführer,
Kanzleivorsteher, Botenmeister, Oberkrankenkontrolleur, Vorsteher
von Zahl- und Meldestellen, Vorsteher der Einzugsstellen für die
Invaliden- nnd Hinterbliebenenversicherung. Im übrigen hat der
Vorsitzende des Oberversicherungsamts selbst zu prüfen, welche
Personen als Geschäftsleiter anzusehen sind. Abgesehen von ganz
großen Kassen wird in der Regel nur ein Angestellter als Ge-
schäftsleiter gelten können. Die Bemerkung des Regierungsver-
treters in der Reichstagskommission gelegentlich der Beratung
des $ 356 des Entwurfs (8 349 des Gesetzes), daß unter Geschäfts-
leiter im Sinne des $ 361 RVO. alle Angestellte zu verstehen
seien, welche im Geschäftsbetriebe der Kasse eine weiterer Nach-
prüfung nicht unterliegende Anordnung erlassen könnten — vgl.
Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil, S. 30 —, ıst schon deshalb nicht
zutreffend, weil es solche Angestellte überhaupt nicht gibt. Der
Vorstand bleibt trotz der Anstellung von Geschäftsleitern, denen
die Erledigung aller oder eines Teils der Geschäfte unter eigener
Verantwortlichkeit übertragen ist, für den Geschäftsbetrieb unbe-
dingt verantwortlich; er hat schließlich alle Anordnungen des
Geschäftsleiters nach außen und innen zu vertreten und muß daher
sie-auch nachprüfen und abändern können.