Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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auf Ruhegehalt oder auf Lebenszeit angestellt werden sollen, ist 
in dem Augenblicke zulässig, wo die Mitgliederzahl der betreffen- 
den Krankenkasse nicht nur vorübergehend auf zehntausend Ver- 
sicherte steigt. Ist das Wachstum auf plötzliche Ereignisse zu- 
rückzuführen, die nur auf kurze Zeit ihre Wirkung äußern können, 
so wird von der Anordnung abzusehen sein. Auf der andern Seite 
tritt aber die Anordnung nicht dadurch außer Kraft, daß die 
Mitgliederzahl später wieder wenn auch dauernd unter zehntansend 
zurückgeht. Geschäftsleiter sind nicht nur die Kassen- und 
Rechnungsführer ($ 42 Abs. 4, 5 Krankenversicherungsgesetzes), 
sondern alle Angestellte, welche innerhalb des Geschäftsbetriebes 
der Kasse eine leitende Stellung einnehmen. Es gehören dazu der 
Bureauvorsteher (Direktor), Registraturvorsteher, Kassenführer, 
Kanzleivorsteher, Botenmeister, Oberkrankenkontrolleur, Vorsteher 
von Zahl- und Meldestellen, Vorsteher der Einzugsstellen für die 
Invaliden- nnd Hinterbliebenenversicherung. Im übrigen hat der 
Vorsitzende des Oberversicherungsamts selbst zu prüfen, welche 
Personen als Geschäftsleiter anzusehen sind. Abgesehen von ganz 
großen Kassen wird in der Regel nur ein Angestellter als Ge- 
schäftsleiter gelten können. Die Bemerkung des Regierungsver- 
treters in der Reichstagskommission gelegentlich der Beratung 
des $ 356 des Entwurfs (8 349 des Gesetzes), daß unter Geschäfts- 
leiter im Sinne des $ 361 RVO. alle Angestellte zu verstehen 
seien, welche im Geschäftsbetriebe der Kasse eine weiterer Nach- 
prüfung nicht unterliegende Anordnung erlassen könnten — vgl. 
Komm.-Ber. z. RVO. 2. Teil, S. 30 —, ıst schon deshalb nicht 
zutreffend, weil es solche Angestellte überhaupt nicht gibt. Der 
Vorstand bleibt trotz der Anstellung von Geschäftsleitern, denen 
die Erledigung aller oder eines Teils der Geschäfte unter eigener 
Verantwortlichkeit übertragen ist, für den Geschäftsbetrieb unbe- 
dingt verantwortlich; er hat schließlich alle Anordnungen des 
Geschäftsleiters nach außen und innen zu vertreten und muß daher 
sie-auch nachprüfen und abändern können.
	        
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