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stand die Kommunalaufsichtsbehörde.. Der $ 354 Abs. 6 RVO.,
wonach sich die Angestellten außerhalb des Dienstes, soweit nicht
ein Verstoß gegen die Strafgesetze vorliegt, in beliebiger Weise
religiös oder politisch betätigen können, auch sich vereinigen
dürfen, gilt für die eigentlichen Kassenbeamten nicht; diese sind
vielmehr den strengeren Vorschriften der Disziplinargesetze unter-
worfen, so daß auch ıhr Verhalten außerhalb des Dienstes den
Anforderungen entsprechen muß, die an das außerdienstliche Verhal-
ten der Beamten gestellt werden. Die Frage, ob die Kassenbeamten
durch die Verleihung der Rechte und Pflichten der staatlichen
oder gemeindlichen Beamten eigentliche Staats- oder Gemeinde-
beamten werden, hat eigentlich nur wegen der Beschränkung der
Wählbarkeit zu den Gemeindeorganen praktische Bedeutung. Das
Reichsgericht — vgl. Entsch. in Zivilsachen vom 10. Juli 1908
(Bd. 69 S. 183) — hat die Frage hinsichtlich der Beamten der
Landesversicherungsanstalten, denen auf Grund des $ 98 des In-
validenversicherungsgesetzes (jetzt $ 13438 RVO.) die Rechte der
Kommunalbeamten verliehen sind, bejaht, doch dürfte seine Auf-
fassung nicht zutreffend sein. Im übrigen stehen die Kassenbe-
amten bei der Gemeindebesteuerung den Staats- oder Gemeinde-
beamten gleich; insbesondere kommt ihnen das sog. Kommunal-
steuerprivileg zu; für Preußen Gesetz vom 16. Juni 1909 (Gesetz-
Samml. S. 489). Beamte im Sinne des $ 359 Strafgesetzbuchs
sind sie aber nicht, denn durch die Verleihung der Rechte und
Pflichten der Staats- oder Gemeindebeamten gelten sie nicht als
im unmittelbaren oder im mittelbaren Dienste eines Bundesstaats
angestellte Personen, wohl aber wird der $ 66 des Reichsmilitär-
gesetzes vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45) auf sie Anwendung zu
finden haben.
7. Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Ange-
stellten mit der Kasse werden je nachdem es sich um Kassenan-
gestellte einschließlich der sogenannten Kassenbeamten oder um
eigentliche Beamte handelt, auf verschiedenem Wege erledigt.