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Innung angebotene angemessene Stellung annehmen. Daß sich
die angebotene Stelle beim Gemeindeverband oder bei der Innung
befindet, ist nicht erforderlich, es kann vielmehr jede beliebige
Stelle sein, auf deren Besetzung der Gemeindeverband oder die
Innung einen maßgebenden Einfluß hat. Jedenfalls muß aber mit
der Stelle der Anspruch auf Ruhegehalt oder die Anstellung auf
Lebenszeit verbunden sein. Besitzt der Beamte die Rechte und
Pflichten eines staatlichen oder gemeindlichen Beamten, so müssen
ihm in der angebotenen Stelle diese Reehte und Pflichten gleich-
falls zukommen. Die Frage, ob die Stelle angemessen ist und
daher von dem Kassenbeamten angenomnien werden muß, kann
nur entschieden werden, wenn der Beamte die Stelle ablehnt.
Alsdann kann der Vorstand der geschlossenen Kasse ihm aus
einem wichtigen Grunde ($ 626 BGB.) ohne Einhaltung der Kün-
digungsfrist kündigen. An sich hat die Kasse kein Interesse
daran, daß der Beamte die Stelle beim Gemeindeverband oder bei
der Innung annimmt; hier ist vielmehr lediglich der Gemeinde-
verband interessiert, da er für den Fehlbetrag bei der Besoldung
der Beamten aufkommen muß. Kündigt die Kasse in einem Falle
nicht, wo der Gemeindeverband oder die Innung die Kündigung
für notwendig oder angezeigt hält, so kann auf Antrag des Ge-
meindeverbandes oder der Innung der Vorsitzende des Versiche-
rungsamts den Kassenvorstand im Aufsichtswege anhalten, die
Kündigung auszusprechen. Nötigenfalls wird er auf Grund des
8'379 Abs. 2 RVO. an Stelle des Vorstands die Kündigung selbst vor-
nehmen. Gehört der Beamte zu den auf Lebenszeit Angestellten,
so wird bei unbegründeter Weigerung das Verfahren auf Dienst-
entlassung ($ 358 Abs. 1 RVO.) einzuleiten sein. Handelt es sich
um Kassenbeamte, denen die Rechte und Pflichten der gemeind-
lichen Beamten übertragen sind, so ist bei unbegründeter Weige-
rung das Disziplinarverfahren wegen Entlassung aus dem Amte
einzuleiten, während vermögensrechtliche Streitigkeiten in Preußen
nach $ 7 des Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (Ge-