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Rat der Admiralität bewaffnet würde, um angreifende deutsche U-
Boote beschießen zu können, und daß den englischen Handels-
schiffen amtlich empfohlen wäre, der Gefahr eines U-Bootsangriffes
auch durch Rammen zu begegnen, wurde deutscherseits darauf
hingewiesen, daß bewaffnete Handelsschiffe den Charakter von
Handelsschiffen verloren hätten und Kriegs-Fahrzeuge geworden
wären, und daß man nunmehr sich genötigt sähe, alle neutralen
Schiffe vom 18. II. ab vor den Gefahren der englischen Küsten-
gewässer” dringend zu warnen, denn von diesem Zeitpunkt an
würde dort der Kampf gegen die englischen Kriegshäfen, die eng-
lische Kriegs- und Handelsflotte mit allen Mitteln geführt werden.
Die Bekanntgabe des Admiralstabs vom 4. II. wurde den
neutralen Regierungen mit einer die Notwendigkeit der deutsehen
Maßnahme erklärenden Denkschrift besonders übermittelt. Darauf-
hin richtete die amerikanische Regierung eine Note an Deutsch-
land, in der sie Vorstellungen gegen den deutscherseits ange-
kündigten Schritt erhob.
Sie stellt sich in dieser Note auf folgenden Standpunkt:
1. Einer kriegführenden Nation stehe in bezug auf neutrale
Schiffe auf hoher See lediglich das Recht der Durchsuchung
zu, es sei denn, daß eine Blokadeerklärung ergangen sei und
die Blokade auch effektiv aufreckt erhalten werde.
2. Sie nehme aber an, daß eine Blockade nicht beabsich-
tigt sei.
3. Eine Erklärung oder Ausübung des Rechts, jedes
Schiff anzugreifen oder zu zerstören, das ein näher umschrie-
benes Gebiet auf offener See befahre, ohne daß zuvor festge-
stellt werde, ob es einer kriegführenden Nation gehöre oder ob
seine Ladung Konterbande sei, sei eine mit allen Präzedenzen
der Seekriegführung in Widerspruch stehende Handlungsweise.
2 Darunter sind nicht bloß die englischen Hoheitsgewässer zu ver-
stehen, sondern auch die Gewässer um die Küsten in gewissem weiteren
Umkreise ohne eine ganz bestimmte Abgrenzung.