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stellten bereits krankenversicherungspflichtig waren, so steht ihnen
das Recht auf Weiterversicherung auch in einer niedrigen Lohn-
klasse nach & 313 RVÜO. zu, denn die Zusicherung der die Be-
freiung von der Versicherungspflicht begründenden Ansprüche
bewirkt das Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Be-
schäftigung; vgl. Reichsversicherungsamt Entsch, vom 14. De-
zember 1914 und vom 9. Januar 1915 (Amtl. Nachr. 1915,
S. 353, 447). Das Recht auf Weiterversicherung steht auch
den Beamten und Angestellten zu, wenn die Versicherungs-
pflicht wegen Erreichung der versicherungspflichtigen Jahres-
grenze ihres Jahresarbeitsverdienstes aufhört; vgl. Pr. Öberver-
waltungsgericht Entsch. vom 7. November 1907 (Bd. 51 S. 354).
Hört die Versicherungsfreiheit infolge Wegfalls der zugesicherten
Ansprüche oder wegen Minderung des Jahresarbeitsverdienstes
unter zweitausendfünfhundert Mark wieder auf, so wird dıe Zeit
der Versicherungsfreiheit nicht als Zeit, während der die Versiche-
rung bestanden hat, angesehen, da es an einer dem $& 419 Abs. 2
RVO. entsprechenden Vorschrift hier fehlt. Dies ist z.B. für den An-
spruch auf Wochenhilfe, die durchweg erst nach einer bestimmten
Dauer der Versicherung gewährt wird ($$ 195, 200 RVO.), von
Wichtigkeit. Scheiden die Beamten und Angestellten aus der
versicherungsfreien Beschäftigung aus, ohne zu einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung überzugehen, so können sie sich bei der
sonst zuständigen Krankenkasse im Gegensatze zu den Dienstboten
und landwirtschaftlichen Arbeitern nicht weiterversichern, weil es
auch hier an einer dem & 419 Abs. 2 RVO. entsprechenden Vor-
schrift fehlt.
Der Unfallversicherung unterliegen Angestellte und
Beamte der Krankenkassen, von Ausnahmen abgesehen (Fahrstuhl-
führer, Heizer von Zentralheizungen usw.) nicht, dagegen der
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherungs-
pflicht gemäß $ 1226 RVO., wenn ihr Jahresarbeitsverdienst
zweitausend Mark nicht übersteigt. Versicherungsfrei sind Beamte