Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 459 — 
und Angestellte der Krankenkassen, wenn ihnen Anwartschaft auf 
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen 
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist 
($ 1234 RVO.) oder solange sie für ihren Beruf ausgebildet wer- 
den ($ 1235 Nr. 1 RVO.); sie werden auf ihren Antrag durch 
den Beschlußausschuß des VA. befreit, wenn ihnen von dem Reiche, 
cinem Bundesstaate, einem Gemeindeverbande, einer Gemeinde oder 
einem Versicherungsträger Ruhegeld, Woartegeld oder ähnliche 
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben Anwartschaft 
auf Hinterbliebenenfürsorge gewährleistet ist ($ 1237 RVO.). Die 
Versicherungspflicht nach dm Versicherungsgesetze für 
Angestellte vom 20. Dezember 1911 (RGBl. S. 582) erstreckt 
sich auch auf die Beamten und Angestellten der Krankenkassen. 
S. Anleitung des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für 
Angestellte, betr. den Kreis der versicherten Personen, vom 
20. Juni 1912 Nr. 13, 14 (Min.-Bl. d. Handels- und Gewerbe- 
verwaltung S. 431). Als gewährleistet kann die Anwartschaft 
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente nach dem Erlasse des 
preuß. Ministers für Handel und Gewerbe vom 2. Juni 1913 
(Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung 5. 442) nur bei 
den Angestellten der Krankenkassen angesehen werden, denen 
nach $ 859 Abs. 4 RVO. die Rechte und Pflichten von Beamten 
übertragen werden. Hiernach können nur die eigentlichen Kassen- 
beamten von der Angestelltenversicherung befreit werden. Die 
nähere Eintschließung hierüber ist in Preußen den Regierungs- 
präsidenten, in Berlin dem Oberpräsidenten übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.