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und Angestellte der Krankenkassen, wenn ihnen Anwartschaft auf
Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen
der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen
der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist
($ 1234 RVO.) oder solange sie für ihren Beruf ausgebildet wer-
den ($ 1235 Nr. 1 RVO.); sie werden auf ihren Antrag durch
den Beschlußausschuß des VA. befreit, wenn ihnen von dem Reiche,
cinem Bundesstaate, einem Gemeindeverbande, einer Gemeinde oder
einem Versicherungsträger Ruhegeld, Woartegeld oder ähnliche
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen
der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben Anwartschaft
auf Hinterbliebenenfürsorge gewährleistet ist ($ 1237 RVO.). Die
Versicherungspflicht nach dm Versicherungsgesetze für
Angestellte vom 20. Dezember 1911 (RGBl. S. 582) erstreckt
sich auch auf die Beamten und Angestellten der Krankenkassen.
S. Anleitung des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte, betr. den Kreis der versicherten Personen, vom
20. Juni 1912 Nr. 13, 14 (Min.-Bl. d. Handels- und Gewerbe-
verwaltung S. 431). Als gewährleistet kann die Anwartschaft
auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente nach dem Erlasse des
preuß. Ministers für Handel und Gewerbe vom 2. Juni 1913
(Min.-Bl. der Handels- und Gewerbeverwaltung 5. 442) nur bei
den Angestellten der Krankenkassen angesehen werden, denen
nach $ 859 Abs. 4 RVO. die Rechte und Pflichten von Beamten
übertragen werden. Hiernach können nur die eigentlichen Kassen-
beamten von der Angestelltenversicherung befreit werden. Die
nähere Eintschließung hierüber ist in Preußen den Regierungs-
präsidenten, in Berlin dem Oberpräsidenten übertragen.