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Der öffentliche Wohlfahrtszweck der Staats-
post. Ihr Recht auf gesetzlichen Schutz gegen-
über den privaten Beförderungsanstalten.
Von
Assessor Dr. HELLMUTH, Speyer a. Rh., z. Z. Feldpostmeister
des II. b. A.K.
Die Sorge für ein ausgebildetes Verkehrswesen zählt zu den vornehm-
sten Aufgaben eines modernen Staatswesens. In der gegenwärtig wieder
lebhaft erörterten Streitfrage, ob die staatliche Post als Gewerbe des Fiskus
zu erachten, demgemäß nach kaufmännischen Grundsätzen zu betreiben
sei, oder aber, ob man es bei dem staatlichen Postbetriebe mit einer öffent-
lich-rechtlichen Anstalt zu tun habe, die in Erfüllung eines selbständigen
Staatszweckes besteht und verwaltet wird, erscheint mir nur die zuletzt
genannte Auffassung der in allen Kulturländern herrschenden Wohlfahrts-
Staatsidee gerecht zu werden. Dank der zwar noch jungen, aber an-
haltend aufstrebenden Verkehrswissenschaft, deren Hauptzweig die Lehre
von den öffentlichen Anstalten verkehrsrechtlicher Natur darstellt !;, hat sich
die Erkenntnis Bahn gebrochen, daß der moderne Wohlfahrtsstaat sich nicht
nur auf eing Reglementierung des wirtschaftlich-sozialen Lebens zu be-
schränken hat, sondern auch durch positive Tätigkeitsich
ı Vgl. aus der neuesten Zeit: Dr. NawıAsky, Deutsches und Öösterrei-
chisches Postrecht. Ein Beitrag zur Lehre von den öffentlichen Anstalten.
Wien 1909, Manz. — Dr. Buseeg, Die rechtliche Stellung der Postanstalt
nach schweizerischem Recht. Chur 1913. Verlag Bischofberger u. Hotzen-
köcherle.