Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Der öffentliche Wohlfahrtszweck der Staats- 
post. Ihr Recht auf gesetzlichen Schutz gegen- 
über den privaten Beförderungsanstalten. 
Von 
Assessor Dr. HELLMUTH, Speyer a. Rh., z. Z. Feldpostmeister 
des II. b. A.K. 
Die Sorge für ein ausgebildetes Verkehrswesen zählt zu den vornehm- 
sten Aufgaben eines modernen Staatswesens. In der gegenwärtig wieder 
lebhaft erörterten Streitfrage, ob die staatliche Post als Gewerbe des Fiskus 
zu erachten, demgemäß nach kaufmännischen Grundsätzen zu betreiben 
sei, oder aber, ob man es bei dem staatlichen Postbetriebe mit einer öffent- 
lich-rechtlichen Anstalt zu tun habe, die in Erfüllung eines selbständigen 
Staatszweckes besteht und verwaltet wird, erscheint mir nur die zuletzt 
genannte Auffassung der in allen Kulturländern herrschenden Wohlfahrts- 
Staatsidee gerecht zu werden. Dank der zwar noch jungen, aber an- 
haltend aufstrebenden Verkehrswissenschaft, deren Hauptzweig die Lehre 
von den öffentlichen Anstalten verkehrsrechtlicher Natur darstellt !;, hat sich 
die Erkenntnis Bahn gebrochen, daß der moderne Wohlfahrtsstaat sich nicht 
nur auf eing Reglementierung des wirtschaftlich-sozialen Lebens zu be- 
schränken hat, sondern auch durch positive Tätigkeitsich 
ı Vgl. aus der neuesten Zeit: Dr. NawıAsky, Deutsches und Öösterrei- 
chisches Postrecht. Ein Beitrag zur Lehre von den öffentlichen Anstalten. 
Wien 1909, Manz. — Dr. Buseeg, Die rechtliche Stellung der Postanstalt 
nach schweizerischem Recht. Chur 1913. Verlag Bischofberger u. Hotzen- 
köcherle.
	        
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