Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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staatlichen Gewerbebetriebs; zum andern aber geben sie einen Maßstab für 
die Beurteilung der Frage, ob angesichts der gegenwärtigen, von privaten 
Unternehmungen ausgehenden, leider erfolgreichen Versuche einer Um- 
gehung der bestehenden Schutzvorschriften zugunsten des staatlichen Post- 
betriebes nicht eine neue gesetzliche Formulierung jener Schutznormen 
sich als geboten erweist, um der Staatspost die Erfüllung ihres Wohlfahrts- 
zweckes zu erleichtern. Ein entschiedenes Vorgehen des Gesetzgebers wäre 
hier um so mehr zu begrüßen, als gerade jene Privatunternehmungen und 
ihnen nahestehende Kreise immer wieder „die teure Bedienung“ durch die 
Post mit lauter Stimme bemängeln, sich andererseits aber auf den Stand- 
punkt stellen, der Staatspost komme die Aufgabe zu, alle irgendwie von 
ihren Benützern als Verkehrserleichterung erkannten Maßnahmen unge- 
säumt einzuführen, gleichviel welche Mehrkosten und Mehrarbeit daraus 
entstehen. Wer aber einer Staatsanstalt solche Pflichten zuspricht, muß 
ihr auch die zu deren Erfüllung benötigten Schutzrechte zugestehen. 
Hier setzte seinerzeit die Novelle zum RPostG. vom 20. Dezember 1899 
(RGBI. S. 715 ff.) ein, welche dem privaten Wettbewerb der Staatspost 
energisch zu Leibe rückte. Diesem Zweck diente vor allem die durch Ar- 
tikel 2 Absatz I der Postnovelle dem RPostG. als $ 1a einverleibte Be- 
stimmung, nach der der Postzwang auch auf die Beförderung der verschlos- 
senen Briefe im Ortsverkehr ausgedehnt wurde. Damit war schon 
ein großer Schritt vorwärts getan, der Wettbewerb bei der Beförderung 
verschlossener Ortsbriefe, d.h. der Beförderung und Zustellung innerhalb 
der Gemeindegrenzen des Aufgabeorts war damit jenen organisierten ge- 
werbsmäßigen Privatbeförderungsanstalten aus der Hand genommen. Sie 
konnten nur mehr in eigener Angelegenheit verschlossene Orts- 
briefe durch ihre Bediensteten befördern lassen; $ 2a RPostG., eingefügt 
durch Artikel 2 Absatz II der Postnovelle von 1899. — Im übrigen konnte 
man aber diesen privaten Beförderungsanstalten nichts anhaben, soweit 
sich ihr Betrieb auf den Transport von Personen, Paketen, Geschäftspa- 
pieren, Handelsgütern, Geschäftspapieren, Geldsendungen u. dgl. mehr er- 
streckte; denn eine Ausdehnung des Postregals auf solche Geschäfte lag 
außerhalb des Zweckes des Postbetriebes. Nur soweit solche Unterneh- 
mungen auf einen reinen organisierten gewerbsmäßigen Privatpostbetrieb 
abzielten, wurden sie von der Postnovelle schärfer angefaßt. Um eine mög- 
lichst vollständige Beseitigung der letztgenannten Betriebe im Interesse
	        
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