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Fälle beschränkt, in denen der Stifter das Wort Fideikommiß in der Ur-
kunde gebraucht; er hat nur diese Fälle in chronologischer Folge vorab
behandelt und die zum Teil mindestens ebenso wichtigen Fideikommiß-
testamente ohne den technischen Ausdruck hintangestellt.e Den Schluß des
Aufsatzes bildet ein Verzeichnis von deutschrechtlichen, später unter den
rezipierten italienisch-spanischen Begriff gebrachten Ganerbschaften, Erb-
vereinigungen und Stammgutstiftungen, meist aus Hessen, zum Teil aus
dem 14. Jahrhundert. Auf das eigenste Arbeitsfeld des Jubilars führt
FEHRs „Landfolge und Gerichtsfolge im fränkischen Recht“. Ueber die
Unsicherheit in der Begrenzung des Personenkreises der zur Landfolge
Verpflichteten, die sich aus der Spärlichkeit der Quellen ergibt, kommt
auch FEHR nicht ganz hinaus (S. 397). Er tritt aber entschieden der ge-
wöhnlichen Annahme entgegen, daß die Geistlichen landfolgepflichtig ge-
wesen seien. Die Gerichtsfolgepflicht faßt FEHR ihrem rechtlichen Grund
nach ebenfalls als Untertanenpflicht; er muß deshalb einen doppelten
(engern, eigentlichen und weitern) Untertanenverband annehmen; der letz-
tere hätte alle Einwohner umfaßt, auch die nicht zum Volksverband ge-
hörenden, die Unfreien. Der weitere Untertanenverband hätte nur im
Frieden Bedeutung gehabt und hier eben die Gerichtsfolgepflicht erzeugt,
sich insofern als Verband zur Wahrung des Öffentlichen Eriedens betätigt.
Ob die von FEHRrR beabsichtigte Scheidung zwischen den Kreisen der
Pflichtigen durch die Verwendung des Untertanenbegriffes gewinnt, ist mir
zweifelhaft.
Für die Geschichte des Prozeßrechts hat PLANITZ in seiner musterhaft
genauen Untersuchung der Overhöre des goslarischen Stadtrechts einen
höchst wertvollen Beitrag geliefert. Die Zusammenhänge dieses eigentüm-
lichen Ungehorsamsverfahrens mit dem Versäumniswesen im allgemeinen,
die Verschiedenheit der Stellung des Grundeigentümers und des Nicht-
ansässigen bei der Dingflucht, die Beziehungen zum Vollstreckungsrecht,
zur Festnahme und Schuldhaft, zur Verhaftung des Hauses, in dem der
Overhörige Jahr und Tag nach der Bekreuzigung durch den Büttel ge-
blieben ist, die Formen des Verfahrens und seine Wirkung auf die Prozeß-
stellung des Betroffenen werden zunächst sehr vorsichtig und so vielich sehe
durchaus einwandfrei festgestellt; im zweiten Teil des Aufsatzes wird dann
die Herkunft aus Fronung und Friedloslegung besprochen, der Unter-
schied zwischen Overhöre und Verhaftung gekennzeichnet und schließlich
zur Erklärung der Eigenart des Instituts wieder an den Unterschied des
Grundbesitzers und des Grundbesitzlosen angeknüpft. Es ist durchaus ein-
leuchtend, daß dieser Unterschied die doppelte Wurzel der Overhöre ver-
ursacht hat. Daß die Pfändung ganz selbständig neben die ältere Voll-
streckungsform tritt, ist ebenfalls sicher richtig.
Einer der letzten Beiträge ist der dem Empfänger gewiß teuerste:
sein Sohn, der berufen schien den Namen des Vaters zu neuer wissenschaft-