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Eingriff in die englischen Hoheitsrechte gegen Vorkommnisse
innerhalb dieser Zone keinen Einspruch erheben kann, und außer-
dem sieht sie wohl diese Zone, weil noch der britischen Hoheit
unterstehend als eigentlichen unbezweifelbaren
Kriegsschauplatz an, den der Verständige meiden muß,
will er sieh nicht selbst unliebsamen Zufällen aussetzen.
Praktische Folgen werden sich aber aus einer solchen Be-
schränkung des amerikanischen Protestes wohl nur ausnahmsweise
zıehen lassen, da ein U-Boot in solcher Nähe der Küste meistens
nicht wird angreifen können, sei es, weil es sonst zu sehr der
Beschießung durch Küstenbatterien oder feindliche Schiffe ausge-
setzt ist, sei es, weil in solcher Nähe der Küsten eine genügende
Tiefe zum Tauchen meist nicht vorhanden ist oder weil eine solche
Annäherung an die feindliche Küste wegen der Gefahr, auf eine
Mine, eine Netz- oder sonstige Sperre zu geraten, regelmäßig
nicht ratsam sein wird‘.
2. Die Annahme der amerikanischen Regierung, daß eine
Blockade im technischen Sinne nicht beabsichtigt ist, trifft zu.
Die Regeln über Blockade sind daher nicht anwendbar.
3. Wie aber steht es mit der angeblichen anerkannten Frei-
heit des Meeres für den Verkehr neutraler Schiffe?
Es ist noch gar nicht so lange her, daß eine Freiheit des
Meeres für die Neutralen, wenn sie auch theoretisch schon länger,
so von GRoTIUS (1609: mare liberum) verfochten wurde, eine ge-
wisse Anerkennung wirklich gefunden hat. Lange vorher aber,
insbesondere lange, bevor überhaupt der Rechtsbegriff der Neu-
tralität sich hatte herausbilden können, bestand tatsächlich eine
andere Freiheit, die der später entstandenen, den Neutralen ein-
geräumten, auch jetzt noch in der Hauptsache vorgeht, das ist
* Es ist daher auch nicht anzunehmen, daß der Ausdruck Küsten-
gewässer in dem oben erwähnten deutschen Hinweis gleichbedeutend
mit Hoheitsgewässer gebraucht ist, daß mit ihm also das Kriegs-
gebiet zur See nachträglich auf die englischen Hoheitsgewässer habe ein-
geschränkt werden sollen.