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licher Ehre zu bringen, hat als letzte veröffentlichte Arbeit, ehe er ins
Feld zog um den Heldentod zu finden, zu der Festgabe für den Vater einen
Aufsatz beigesteuert, der, ein Ausschnitt aus einem großen Werk über
mittelalterliches Prozeßrecht, jetzt unser schmerzlichstes Bedauern darüber
weckt, daß er Bruchstück bleiben mußte. Wir finden in ihm außer der
vom Verfasser gesuchten Bestätigung der PLAnITzschen Ansicht, die außer-
gerichtliche Pfändung sei Ausläufer der Fehde, ein sehr anschauliches mit
neuen Zügen ausgestattetes Bild des nexti-chantigio-Verfahrens, das SOHM
als Pfändungserlaubnis des thunginus auffaßt, streng zu scheiden von der
Pfändung selbst.
So lobt diese Festschrift im Reichtum und der Tüchtigkeit überall den
Meister, dem sie gewidmet ist.
A. Mendelssohn Bartholdy.
StaatstheoretischeFormen für politische Ideen. Ein Ver-
such zur allgemeinen Staatslehre im Anschluß an die Abhandlungen
Heinrich O. Meisner, Die Lehre vom monarchischen Prinzip im
Zeitalter der Restauration und des deutschen Bundes (Unter-
suchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, her. v. O. v.
GIERKE 122. Heft). Breslau, M. u. H. Marcus 1913, VII und 317 8.
und Hans Maier, Die geistesgeschichtlichen Grundlagen der kon-
stitutionellen Theorie. Tübingen, J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1914,
V und 83 8.
Wie bei dem Bau eines Hauses das Bedürfnis wohnlicher Raumeintei-
lung für sich allein noch nicht die bauliche Struktur bestimmen kann,
sondern nur durch das Mittel der Formen architektonischer Technik, so ist
auch der Ausbau der staatlichen Verfassung abhängig nicht nur von den
politischen und soziologischen Kräften des Staatslebens, sondern auch von
den Formen, die die Staatslehre zur staatlich-technischen Verwertung dieser
Kräfte liefert. Daß man in dem Zeitalter nach der Bildung der modernen
Verfassungen zunächst die Bedeutung dieser Formen, nachdem sie ihren
Dienst getan hatten, aus den Augen verlor, ist nicht merkwürdig, denn die
Politik hatte in jenem Zeitalter genug zu tun an der Aufgabe, sich in dem
neu errichteten Verfassungsgebäude einzuleben; die Staatsrechtslehre fand,
der Ruhe nach den politischen Kämpfen um die Verfassungserrichtung sich
freuend, in der juristischen Durchforschung des neugeschaffenen Rechts
eine alle Kräfte in Anspruch nehmende Arbeit. Merkwürdig wäre es nur,
wenn jetzt, nachdem jene ersten Aufgaben gelöst sind, in der Zeit, in der
die Politik nach wissenschaftlicher Vertiefung und Weiterentwicklung strebt,
in der die Staatsrechtslehre (GIERKE, JELLINEK, REHM) sich den Sinn für
den Erkenntniswert geistesgeschichtlicher Entwicklungszusammenhänge ge-
schärft hat, der wissenschaftliche Blick nicht wieder an der Frage der
staatstheoretischen Formen für politische Strebungen haften bliebe. Denn