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im Wahlprüfungsverfabren nachweisen. Was HATSCHEK unter
seinem Parteibegriff versteht, ist mir nicht recht klar geworden,
und noch weniger, wie er ihn für die Frage nach der juristischen
Natur des Wahlprüfungsverfahrens verwerten will. Schlägt man
die für die außerordentlich einfache Sache von ıhm angeführten
Lehrbücher, Kommentare und Zeitschriften nach, so stößt man
bei STEIN auf die Untersuchung der Parteifähigkeit, ins-
besondere der Gesellschaften und Vereine, und auf die Ablehnung
der Parteifäbigkeit der Firmen der Einzelkaufleute und gewisser
Sondervermögen. — Bei HELLWIG findet man an der angeführten
Stelle dagegen die Behandlung des Prozeßführungsrechts
im Sinne der Berechtigung zur gerichtlichen Verfolgung
eines konkreten Rechts als solcher (nicht als Ausfluß der Sach-
legitimation); die davon sehr verschiedene Parteifähigkeit be-
handelt HELLWIG an anderer Stelle (S. 151). Ich wüßte nicht,
inwiefern diese sehr lehrreichen Ausführungen mit unserer Frage
oder auch mit den entferntesten Grundlagen für ihre Beurteilung
irgend etwas zu tun haben könnten. — Die Abhandlung von
FISCHER ist an der angeführten Stelle überhaupt nicht zu finden.
Ich ließ mit Hilfe der Einzel- und Generalregister der Zeitschrift
nach dieser HATSCHEKschen Quelle suchen, und es gelang mit
einiger Mühe, in Band X S. 406 zu finden — was? Eine Be-
sprechung von WAcHs Handbuch des Zivilprozesses durch
Prof. O. FiscHErR (1885), in der er am Schlusse (8. 435 f.) kurz
und rein referierend mitteilt, was WACH in dem Absehnitt über
die Parteien von dem Parteibegriff in Ansehung der Haupt-
partei und des Nebenintervenienten, und von der Parteifähigkeit
in Ansehung des Konkursverwalters sagt, und worin im Anschluß
daran FISCHER noch das Problem der prozessualischen Stellung
des von einem Schiffsgläubiger belangten Schiffers nach Art. 764
des (alten) HGB. andeutet. — SCHULTZENSTEIN erörtert a. a. O.
(1903) in sehr eindringlicher und interessanter Weise „Parteien,
Parteifähigkeit und Parteibegriff im Verwaltungsverfahren nach
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