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zips in den Verfassungen der deutschen Einzelstaaten (bes. Württemberg,
Bayern und Baden). Mit vielen sauber ausgearbeiteten Einzelzügen wird
hier das Bild des in jene Formel gekleideten politischen Ideengehaltes ge-
zeigt als etwas nicht von Frankreich Uebernommenes — wenn auch viel-
fach an die dortigen Ideen anlehnend —, dem „all’ jene legitimistischen,
patrimonialen und religiösen Folgerungen, die man aus ihm gezogen hat,
ursprünglich fern lagen‘. Die interessante Darstellung der wichtigsten
Teile des materiellen Verfassungsrechts der deutschen Einzelstaaten (Zu-
sammensetzung der Volksvertretung, subjektive öffentliche Rechte, Budget,
Minister usw.), die Verf. sodann unter dem Gesichtspunkt des monarchi-
schen Prinzips unternimmt, würde durch mehr juristische Betrachtung an
Klarheit gewonnen, dann aber auch gezeigt haben, daß das monarchische
Prinzip mangels eines ein für allemal zu bestimmenden materiell-politischen
Ideengehalts als Maßstab für die richtige Verwirklichung politischer Prin-
zipien in den Verfassungen wenig zuverlässig sein kann. Am stärksten
aber wirkt die Verkennung des formalen Charakters des monarchischen
Prinzips in den Schlußbetrachtungen des Verf., in denen er die „Richtig-
keit“ des monarchischen Prinzips untersucht. Die theoretische Bearbei-
tung des monarchischen Prinzips ist nach seiner Ansicht erst durch J. STAHL
zur richtigen Fragestellung gekommen: monarchisch konstitutionell oder
parlamentarisch konstitutionell®? Welches ist nun aber der Maßstab, mit
dem Verf. die „Richtigkeit“ dieser Fragestellung beweist? Ein juristischer
kann es nicht sein, denn Verf. verkeunt selbst nicht die Richtigkeit der
JELLINEKschen Darlegung, daß juristisch auch durch jene Gegenüberstel-
lung das monarchische Prinzip nicht faßbar wird: die im Sinne des Verf.
nicht monarchisch-, sondern parlamentarisch-konstitutionelle Verfassung
Englands ist rechtlich ebenso eine monarchische, wie diejenige Preußens.
Es bleibt also nur der politische Maßstab. Ueber seine Anwendung ist
zweierlei zu bemerken.
1. In den Ausführungen des Verf. kann ich für seine Ansicht, daß der
von STAHL dem monarchischen Prinzip gegebene Inhalt der richtige sei,
nicht recht einen andern Grund finden, als daß STaHuıL theoretisch das
monarchische Prinzip in dem angegebenen Sinne formuliert und Bismarck
es so mit großem Erfolge gehandhabt hat. Diese Begründung zeugt von
demselben geringen Bedürfnis nach dogmatischer Klarheit, unter dem die
ganze Abhandlung leidet. Man kann zweifellos eine politische Idee unter
dem Gesichtspunkte ihrer praktischen Verwertbarkeit für bestimmte Erfolge
betrachten. Will man das aber tun, so muß man scharf scheiden zwischen
dieser Betrachtung und derjenigen aus dem Gesichtspunkte ihrer inneren
staatswissenschaftlichen Folgerichtigkeit, der im übrigen für den Verf.
meist allein maßgebend war. Weiter aber kann man in letzterer Betrachtung
nıcht immer ohne die juristische Erfassung der staatlichen Erscheinun-