Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

— 4% — 
gehalt nach nicht anders zu bestimmen, als daß mit dem Namen des 
monarchischen Prinzips ganz verschiedene und einander wesensfremde 
politische Ideen gedeckt wurden, die nur in ihrem Ziel der möglichsten 
Einschränkung einer Beteiligung des Volkes an der Bildung des Staats- 
willens übereinstimmten, und unter dem Namen der konstitutionellen Theorie 
ebenso ganz verschiedene Ideen zusammengefaßt wurden, deren Gemeinsamkeit 
nur in dem Ziel einer weitgehenden Beteiligung des Volkes an der Bildung des 
Staatswillens bestand. In der Geschichte der Staatslehre ist also das Wesen 
des monarchischen Prinzips sowohl wie das der konstitutionellen Theorie 
nicht aus ihrem Gehalt an politischen Ideen zu bestimmen, sondern nur 
darin zu suchen, daß sie staatstheoretische Formen bilden, deren gewisse 
praktisch-politische Tendenzen sich bedienen, um politische Ideen ganz ver- 
schiedenen Ursprungs und Inhalts wissenschaftlich für ihre Zwecke in der 
politischen Theorie konstruktiv verwerten zu können. 
Wolzendorff. 
Haldy, Wilhelm, Die Wohnungsfrage der Prostituierten 
(Kuppeleiparagraph und Bordellwirt). Eine juristische Betrachtung. 
Hannover 1914, Hellwing. 178 S., 4 Mk. 
Bei der Staatsanwaltschaft in X. geht gegen Leute, die an Prostituierte 
vermietet haben, eine Kuppeleianzeige ein seitens eines Mannes, der mit 
diesen Prostituierten in (vermutlich Preis-)Streitigkeiten geraten war. 
Ueber die Motive des Mannes ist ein Zweifel nicht möglich. Er schreibt 
selbst mit rührender Offenheit in seiner Anzeige: „Meinen Namen will ich 
nicht darunter setzen, weil ich selbst früher als bei die Mädchen gegangen 
bin, wie meine Frau krank war“. Da er Zeugen benannt hat, muß der 
Staatsanwalt einschreiten gegen einen Tatbestand, der seit Jahren oder 
Jahrzehnten mit Wissen der Behörde besteht; nicht nur das, sondern der 
durchaus den Intentionen der Polizei zur Wahrung der Öffentlichen Ge- 
sundheit, Sicherheit und Ordnung entspricht, da die Polizei das größte 
Interesse daran hat, daß die Prostituierten bei Leuten wohnen, die sich 
in der Fügsamkeit unter die zur Durchführung der gesundheits- und 
kriminalpolizeilichen Aufgaben erforderliche Aufsicht bewährt haben. So 
wird durch eine auf ganz außerrechtlichen Motiven beruhende Aktion eines 
Privatmanns der ganze strafverfolgende Apparat des Staates in Bewegung 
gesetzt mit dem Ziele und Erfolge, einen von der Polizei im wohlverstan- 
denen staatlichen und sozialen Interesse zur Bekämpfung schwerer Gefähr- 
dungen des Volkslebens mühsam geschaffenen Zustand zu beseitigen. Solche 
Fälle, wie dieser aus dienstlicher Erfahrung mir in Erinnerung gebliebene, 
sind typisch für die „herrschenden Zustände“, die Verf. im ersten Abschnitt 
seiner Arbeit schildert und aus denen sich die von ihm behandelten Pro- 
bleme ergeben. Die Schädigung des Ansehens der Polizei, die Verf. mit 
Recht als eine besonders bedenkliche Folge dieser Zustände kennzeichnet,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.