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gehalt nach nicht anders zu bestimmen, als daß mit dem Namen des
monarchischen Prinzips ganz verschiedene und einander wesensfremde
politische Ideen gedeckt wurden, die nur in ihrem Ziel der möglichsten
Einschränkung einer Beteiligung des Volkes an der Bildung des Staats-
willens übereinstimmten, und unter dem Namen der konstitutionellen Theorie
ebenso ganz verschiedene Ideen zusammengefaßt wurden, deren Gemeinsamkeit
nur in dem Ziel einer weitgehenden Beteiligung des Volkes an der Bildung des
Staatswillens bestand. In der Geschichte der Staatslehre ist also das Wesen
des monarchischen Prinzips sowohl wie das der konstitutionellen Theorie
nicht aus ihrem Gehalt an politischen Ideen zu bestimmen, sondern nur
darin zu suchen, daß sie staatstheoretische Formen bilden, deren gewisse
praktisch-politische Tendenzen sich bedienen, um politische Ideen ganz ver-
schiedenen Ursprungs und Inhalts wissenschaftlich für ihre Zwecke in der
politischen Theorie konstruktiv verwerten zu können.
Wolzendorff.
Haldy, Wilhelm, Die Wohnungsfrage der Prostituierten
(Kuppeleiparagraph und Bordellwirt). Eine juristische Betrachtung.
Hannover 1914, Hellwing. 178 S., 4 Mk.
Bei der Staatsanwaltschaft in X. geht gegen Leute, die an Prostituierte
vermietet haben, eine Kuppeleianzeige ein seitens eines Mannes, der mit
diesen Prostituierten in (vermutlich Preis-)Streitigkeiten geraten war.
Ueber die Motive des Mannes ist ein Zweifel nicht möglich. Er schreibt
selbst mit rührender Offenheit in seiner Anzeige: „Meinen Namen will ich
nicht darunter setzen, weil ich selbst früher als bei die Mädchen gegangen
bin, wie meine Frau krank war“. Da er Zeugen benannt hat, muß der
Staatsanwalt einschreiten gegen einen Tatbestand, der seit Jahren oder
Jahrzehnten mit Wissen der Behörde besteht; nicht nur das, sondern der
durchaus den Intentionen der Polizei zur Wahrung der Öffentlichen Ge-
sundheit, Sicherheit und Ordnung entspricht, da die Polizei das größte
Interesse daran hat, daß die Prostituierten bei Leuten wohnen, die sich
in der Fügsamkeit unter die zur Durchführung der gesundheits- und
kriminalpolizeilichen Aufgaben erforderliche Aufsicht bewährt haben. So
wird durch eine auf ganz außerrechtlichen Motiven beruhende Aktion eines
Privatmanns der ganze strafverfolgende Apparat des Staates in Bewegung
gesetzt mit dem Ziele und Erfolge, einen von der Polizei im wohlverstan-
denen staatlichen und sozialen Interesse zur Bekämpfung schwerer Gefähr-
dungen des Volkslebens mühsam geschaffenen Zustand zu beseitigen. Solche
Fälle, wie dieser aus dienstlicher Erfahrung mir in Erinnerung gebliebene,
sind typisch für die „herrschenden Zustände“, die Verf. im ersten Abschnitt
seiner Arbeit schildert und aus denen sich die von ihm behandelten Pro-
bleme ergeben. Die Schädigung des Ansehens der Polizei, die Verf. mit
Recht als eine besonders bedenkliche Folge dieser Zustände kennzeichnet,