Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

nur relativ zu denken sei (daher Forderung möglichsten Ausschlusses der 
Unsicherheitsfaktoren) bedeutet m. E. durchaus keine Umwälzung aller bis- 
herigen Auffassungen, sondern ist nur die selbstverständliche Konsequenz 
aus dem Bewußtsein von der Unvollkommenheit des menschlichen Er- 
kenntnisvermögens. Diese umwälzende Bedeutung seiner Lehre konstruiert 
Verf. tatsächlich nur mit Behauptungen über den Inhalt der herrschenden 
Auffassungen. Statt des Beweises, den man für seine negativen und posi- 
tiven Behauptungen erwartet, gibt er dann, in unvermeidlicher Verbindung 
mit einer Polemik gegen den Richterbund, einen Katalog seiner Reform- 
forderungen, die manches interessante enthalten, für deren Besprechung 
im einzelnen aber hier nicht der Platz ist. Nur zwei Charakteristika 
glaube ich nicht unerwähnt lassen zu dürfen: einmal die bei der Behand- 
lung jener Fragen durch Anwälte so häufig begegnende, eine völlige Ver- 
kennung der Rechtslage darstellende, unausgesprochen überall erkennbare 
Vorstellung, daß die Anwälte die primären Organe und eigentlichen Träger 
der Rechtspflege seien, denen der Richter als mehr oder weniger not- 
wendiges Uebel beigegeben ist; zum anderen eine Art der Beweisführung, 
wie sie z. B. in der vom Verf. gegebenen „Beleuchtung“ der Frage der 
Wahrheitspflicht enthalten ist: da es keine absolute, sondern nur relative 
Wahrheit gibt, so gibt es auch „keine „Schönfärberei“ und „Verdunkelung“ 
des Sachverhalts, sondern immer nur eine in dem dargelegten Sinne 
richtige oder unrichtige, kontrollierbare und allein durch die Kontrolle 
überhaupt dem Rishter verständlich werdende Wiedergabe von Tatsachen‘. 
Das ist doch eine höchst bedenkliche Verschleierung der einfachen Frage: 
Pflicht zu subjektiver Wahrheit oder nicht? Solche Ergebnisse einer 
methodischen Reform der Rechtsanwendungslehre müssen das Urteil über 
den wissenschaftlichen Wert jener beeinflussen. 
Wolzendorff. 
Anzeigen. 
Sammlung der Erkenntnisse des K. K. Reichsgericht.». 
Begründet von Dr. Anton Hye Freiherrn von Glunek, fortgesetzt 
von Dr. Karl Hugelmann, K. K. Hofrate und Präsidialsekretär des 
K. K. Reichsgerichtes. XV. Teil Nr. 1727 bis 1977. Jahrgang 
1910—12. Wien 1913. 1914. Druck und Verlag der K. K. Hof- und 
Staatsdruckerei. 
Jahrbuch des Allgemeinen Verbands der auf Selbst- 
hilfe beruhenden deutschen Erwerbs- und Wirt- 
schaftsgenossenschaften e. V. für 1913. XVII. Jahr-
	        
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