Nach unserer Prisenordnung 10 und 17 unterliegen feind-
liche Handelsschiffe ohne weiteres der Aufbringung und Einziehung.
Sie können an sich auch vernichtet werden, doch sollen zufolge
PO. 112 die Kommandanten unserer Kriegsschiffe das nur tun,
wenn die Einbringung ihnen unzweckmäßig oder unsicher erscheint.
Das wird für den Kommandanten eines U-Bootes fast stets der
Fall sein, so daß die Vernichtung des feindlichen Handelsschiffes
regelmäßig statthaft sein wird. Soweit die Vernichtung das
Schiff selbst, also nicht die Ladung, Besatzung oder Passagiere
betrifft, steht einer fremden Regierung ohne Frage keinerlei Ein-
spruchsrecht zu. Was die Ladung ° betrifft, wird zunächst zu unter-
scheiden sein zwischen feindlicher und neutraler Ladung. Die Eigen-
schaft des auf einem feindlichen Schiffe betroffenen Gutes als
feindlichen oder neutralen bestimmt sich regelmäßig, von besonderen
Fällen abgesehen, zufolge (Londoner Erklärung von 1909, Art. 58)
unserer Prisen-Ordnung Ziff. 20b nach der Staatsangehörigkeit ihres
Eigentümers. Gut, das hiernach feindliches ist, kann, wenn es auf
feindlichem Schiffe verfrachtet ist, der Kommandant eines Kriegs-
schiffes ebenfalls vernichten, ohne daß einer fremden Regierung hier-
gegen ein Einspruchsrecht gegeben wäre. Hat das feindliche Schiff
aber neutrale Ladung, so ist diese an sich regelmäßig frei, PO.18,
unterliegt also nicht der Beschlagnahme, Einziehung und Vernich-
tung, außer es handelt sich um Konterbande, die für den Feind be-
stimmt ist, was anzunehmen ist: bei Gegenständen der absoluten
Konterbande, wenn sie für das feindliche oder vom Feinde be-
setzte Gebiet oder für die feindliche Streitmacht bestimmt sind,
(L. E. 30, PO. 29), bei Gegenständen der relativen Konterbande
(L. E. 33, PO. 32), wenn sie für den Gebrauch der Streitmacht
oder der Verwaltungsstellen des feindlichen Staats bestimmt sind,
es sei denn, daß sie im letzteren Falle für den Krieg nicht benutzt
werden können. Bei Gegenständen der relativen Konterbande ist
® Die amerikanische Note betrifft auch die Behandlung der Ladung,
so daß auch deren Schicksal hier erörtert werden muß.