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weiter Voraussetzung der Beschlagnahme, daß sie auf einem Schiff
verladen sind, das sich auf der Fahrt nach dem feindlichen oder
vom Feinde besetzten Gebiete oder zur feindlichen Streitmacht be-
findet, und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen Zwi-
schenhafen ausladen soll, d. h. in einem Hafen, den das Schiff
vor dem Erreichen jenes Zieles anzulaufen hat® (L. E. Art. 35,
PO. 35), unter der Voraussetzung, daß das feindliche Land eine
Seegrenze hat (1. E. Art. 36, PO. 38), sonst genügt die Erfüllung
einer der unter PO. 32 oben genannten Bedingungen. Das Schick-
sal der Konterbande teilen regelmäßig auch die ihrem Eigen-
tümer gehörenden mitverfrachteten Waren. PO. 18e.
Vorstehendes gilt entsprechend auch für die nach den Be-
stimmungen der PO. als feindliche zu behandelnden Schiffe
und die auf ihnen verfrachteten feindlichen oder neutralen Güter.
Nach der PO. sind als feindliche Schiffe zu behandeln:
&. Schiffe, welehe nach Beginn der Feindseligkeiten oder inner-
halb von 30 Tagen vor dem Ausbruch der Feindseligkeiten von
der feindlichen zur neutralen Flagge übergegangen sind, oder
deren Uebergang zur neutralen Flagge früher als 30 Tage vor
dem Ausbruch der Feindseligkeiten erfolgt ist:
beim Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Voraus-
setzungen, PO. 12—14,
ß. Schiffe, welche eine Schiffahrt betreiben, die ihnen von
der feindlichen Staatsgewalt erst nach Ausbruch des Krieges oder
innerhalb zweier Monate vorher gestattet ist, PO. 16a,
Y. Schiffe, welche sich den Maßnahmen des Prisenrechts ge-
waltsam widersetzen; in diesem Falle sind auch die dem Kapi-
tän und dem Eigentümer des Schiffes gehörenden mitverfrachteten
°* Zufolge der inzwischen geschehenen Aenderung der PO. durch Ver.
v. 18. 4. 15 findet jedoch diese letztere Einschränkung hinsichtlich Aus-
ladung in einem neutralen Zwischenhafen unter bestimmten Voraussetzungen
keine Anwendung mehr.