Häfen verladenen Waren sämtlich Gegenstände der absoluten oder
relativen Konterbande mindestens im englischen Sinne sind. Der
Beweis für die die Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung
zulassende feindliche Bestimmung ist, soweit absolute Konterbande
in Frage kommt, gemäß L. E. Art. 30; PO. 29 ohne weiteres als
geführt anzusehen, weil sie auf einem Schiff sich befinden, das
einen feindlichen, einen englischen Hafen mindestens brühren soll,
und soweit es sich um Gegenstände der relativen Konterbande
handelt, nach L. E. Art. 34, PO. 33 ce d wenn sie nicht gerade nach
ausdrücklich als befestigt erklärten englischen Plätzen gerichtet
sind, regelmäßig schon dann, wenn sie überhaupt nach englischen
Häfen gerichtet sind. Denn England hat seine sämtlichen
Häfen jetzt als Kriegshäfen erklärt, so daß sie sämtlich als
befestigte Plätze oder als Operations- oder Versorgungsbasen an-
zusehen sind. Allerdings haben nachträglich die englischen Blätter
bestritten, daß eine solche Erklärung ergangen sei, vermutlich,
um solche Folgerungen, wie sie oben aus jener Erklärung ge-
zogen sind, abzuwenden. Ein amtliches Bestreiten ist aber nicht
erfolgt. Man wird daher ruhig annehmen können, daß eine solche
Erklärung doch erlassen ist, auch deshalb, weil ohne Frage jetzt
in allen englischen Häfen Geschütze aufgestellt sein werden, um
zum Schutze der Handelsschiffahrt deutsche U-Boote beschießen
zu können. Hierdurch haben alle diese Häfen den Charakter be-
festigter Plätze im Sinne PO. 33c bekommen. Ferner werden
auch jetzt alle englischen Häfen mehr oder weniger als Versor-
gungs- oder Operationsbasen für die englische Landungsarmee auf
dem Kontinent oder für die englische Seemacht dienen, PO. 33d ®.
Man wird daher für alle jetzt nach englischen Häfen gehenden
Gegenstände relativer Konterbande den Beweis für die feindliche Be-
stimmung gemäß PO. 33 regelmäßig als geführt anzusehen haben ?.
8b jetzt ebenfalls PO. 33 c.
® Der Beweis für die feindliche Bestimmung ist durch die (während
des Druckes) inzwischen erfolgte Abänderung der PO. (l. Allerh. Ver-