Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

Häfen verladenen Waren sämtlich Gegenstände der absoluten oder 
relativen Konterbande mindestens im englischen Sinne sind. Der 
Beweis für die die Beschlagnahme, Einziehung und Vernichtung 
zulassende feindliche Bestimmung ist, soweit absolute Konterbande 
in Frage kommt, gemäß L. E. Art. 30; PO. 29 ohne weiteres als 
geführt anzusehen, weil sie auf einem Schiff sich befinden, das 
einen feindlichen, einen englischen Hafen mindestens brühren soll, 
und soweit es sich um Gegenstände der relativen Konterbande 
handelt, nach L. E. Art. 34, PO. 33 ce d wenn sie nicht gerade nach 
ausdrücklich als befestigt erklärten englischen Plätzen gerichtet 
sind, regelmäßig schon dann, wenn sie überhaupt nach englischen 
Häfen gerichtet sind. Denn England hat seine sämtlichen 
Häfen jetzt als Kriegshäfen erklärt, so daß sie sämtlich als 
befestigte Plätze oder als Operations- oder Versorgungsbasen an- 
zusehen sind. Allerdings haben nachträglich die englischen Blätter 
bestritten, daß eine solche Erklärung ergangen sei, vermutlich, 
um solche Folgerungen, wie sie oben aus jener Erklärung ge- 
zogen sind, abzuwenden. Ein amtliches Bestreiten ist aber nicht 
erfolgt. Man wird daher ruhig annehmen können, daß eine solche 
Erklärung doch erlassen ist, auch deshalb, weil ohne Frage jetzt 
in allen englischen Häfen Geschütze aufgestellt sein werden, um 
zum Schutze der Handelsschiffahrt deutsche U-Boote beschießen 
zu können. Hierdurch haben alle diese Häfen den Charakter be- 
festigter Plätze im Sinne PO. 33c bekommen. Ferner werden 
auch jetzt alle englischen Häfen mehr oder weniger als Versor- 
gungs- oder Operationsbasen für die englische Landungsarmee auf 
dem Kontinent oder für die englische Seemacht dienen, PO. 33d ®. 
Man wird daher für alle jetzt nach englischen Häfen gehenden 
Gegenstände relativer Konterbande den Beweis für die feindliche Be- 
stimmung gemäß PO. 33 regelmäßig als geführt anzusehen haben ?. 
8b jetzt ebenfalls PO. 33 c. 
® Der Beweis für die feindliche Bestimmung ist durch die (während 
des Druckes) inzwischen erfolgte Abänderung der PO. (l. Allerh. Ver-
	        
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