— 51 —
Kommandant des deutschen U-Boots die sichere Ueberzeugung
gewonnen hat, daß das Schiff ein englisches ist. Aber die Mög-
lichkeit soleher Prüfung ist durch das bereits oben angegebene
englische Verhalten ganz außerordentlich erschwert. An Bord
der Handelsschiffe selbst die Prüfung vornehmen zu lassen ist
wegen der damit jetzt für das U-Boot und seine Besatzung ver-
bundenen Gefahr ausgeschlossen. Flagge, Aussehen und Anstrich
sind kein sicheres Kennzeichen mehr. Es sind deshalb Irrtümer
möglich trotz sorgfältigster den Umständen nach möglicher
Prüfung. Kommt daher trotz solcher Prüfung ein Irrtum vor, den
wir alle sicher aufs Tiefste bedauern würden, so müssen wir doch
mit aller Entschiedenheit betonen, daß nıcht uns dann die
Schuld trifft, sondern England, das durch sein täuschendes
Verhalten die Ursache des Irrtums geschaffen und ein zuver-
lässiges Erkennen unmöglich gemacht hat. Das ist so klar, daß
es unverständlich ist, wie die amerikanische Regierung erklären
kann, daß sie dann eine unentschuldbare Verletzung neu-
traler Rechte durch uns annehmen würde. Die unentschuldbare
Verletzung neutraler Rechte als Ursache des Irrtums und seiner
Folgen liegt doch dann unzweifelhaft nur auf englischer
Seite. An England müßte sich also Amerika in solchem Falle
halten und es zur allerstrengsten Verantwortung ziehen,
nicht aber uns. Will oder kann es das nicht, so ist das seine
Sache. Es ist aber nicht berechtigt, sich dann statt an England
an uns zu halten oder uns den wirksamen Gebrauch eines z u-
lässigen, neuen Kriegsmittels, des U-Bootes, unmöglich zu
machen. Die Kriegführung ist durch das Auftreten des U-Bootes
in vieler Beziehung anders als bisher, eigenartig und neu gewor-
den. Dem muß sich auch der neutrale Handel anpassen und den
Kriegsschauplatz, auf dem mit solcher Waffe gekämpft wird, erst
recht meiden und ganz besonders dann, wenn das Verhalten eines
Kriegführenden ihn in Gefahr bringt, für nicht neutral gehalten zu
werden. Wer aber dennoch unter solchen Umständen als Neu-
4*