Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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die auf ihnen befindlichen Personen (Besatzung, Passagiere) und 
Güter in Angriff genommen werden, womit natürlich nicht gesagt 
werden soll, daß die nach Lage der besonderen Umstände mög- 
lichen Rettungsmaßnahmen unterbleiben dürften: Sie haben, so- 
weit ohne Gefährdung des U-Bootes und seiner Besatzung möglich, 
zu geschehen. 
2. Wer auf einem solchen bewaffneten Handelsschiffe fährt 
(als Passagier oder Angehöriger der Besatzung) oder Güter auf 
ihm verladen hat, kann, wenn er irgendwelchen Schaden durch 
den Angriff eines deutschen U-Bootes nimmt, keinerlei Entschä- 
digungsanspruch gegen die deutsche Regierung oder ihre Kom- 
mandanten haben. Denn er ist so anzusehen, als fuhr er auf 
einem feindlichen Kriegsschiff oder hätte auf ihm Güter verladen. 
Für Beschädigung feindlicher Kriegsschiffe oder der auf ihnen 
befindlichen Personen oder Waren wird aber grundsätzlich keine 
Entschädigungspflicht anerkannt. Das Gesagte gilt ohne Rück- 
sicht darauf, ob er Kenntnis der Bewaffnung hatte oder nicht, 
denn die Tatsache der Bewaffnung entscheidet. Hatte er von ihr 
Kenntnis, so ist er übrigens selbst nicht ohne Schuld, wenn er 
trotzdem mit dem Schiff gefahren ist, oder Waren auf ihm ver- 
laden hat. Hatte er keine Kenntnis, mag er sich um so mehr an 
den Kapitän oder den Reeder halten, welche ihm die Bewaffnung 
verheimlicht haben, und an die englische Regierung, welche die 
Bewaffnung gefordert hat. 
Zum Schluß sei noch folgendes gesagt: Wer als Neutraler 
eine Freiheit des Meeres zum Handel in Anspruch nimmt, hat 
auch die Verpfliehtung wirklich neutral zu sein, nicht bloß 
in seinen Worten, Behauptungen, Ansprüchen. Den Rechten ent- 
sprechen auch Pfliehten. Hat nicht jede Regierung, wenn 
sie die Rechte der Neutralität für ihre handeltreibenden Ange- 
hörigen in Anspruch nimmt, auch die Verpflichtung, jeden der 
Unterstützung eines Kriegführenden dienenden Handel ihrer An- 
gehörigen zu verbieten? Also allermindest den mit absoluter
	        
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