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mäßiger Anteil der innern Souveränität übergehe. Die ältere
Theorie (TOCQUEVILLE, WAITZ) hat das Vorhandensein einer ge-
teilten oder beschränkten Souveränität angenommen, während die
neuere Theorie eine Teilung der Souveränität als logisch unmög-
lich erklärt. SEYDEL (Abhandlungen I, S. 6 und 19), sich auf
den materiellen Standpunkt stützend, betrachtet die Souveränität
schon deshalb als nicht teilbar, weil die Staatsgewalt nicht teil-
bar sei, während andere Schriftsteller zwar die Möglichkeit einer
(formellen) Teilung der Staatsgewalt, nicht aber der Souveränität
zugeben. OÖ. MEYER, Einleitung 2. Aufl. S. 25 sagt, gestützt
auf frühere Ausführungen von LABAND und JELLINEK, zusammen-
fassend: „Souveränität ist ihrer Natur nach nicht teilbar; denn
die oberste Gewalt kann nur Eine sein. Staatsgewalt hingegen
ist teilbar, indem die souveräne Staatsgewalt sich selbst be-
schränkend der nicht souveränen autonome Bewegung einräumen
kann“. Es scheint, daß die ältere Lehre von einem andern Be-
griffe der Souveränität ausgeht als die neuere. Und in der Tat
sind zwei Auffassungen der höchsten Gewalt möglich, je nach-
dem man vom Verhältnisse zu den übrigen nicht öffentlichen
Gewalten oder zu den übrigen öffentlichen Gewalten ausgeht.
Die öffentliche Gewalt ist gegenüber allen andern Gewalten
die höchste. Darin besteht eben das Merkmal der öffentlichen
Gewalt, daß sie eine absolut zwingende ist, daß sie auf den von
ihr ergriffenen sachlichen Gebieten einzig, mit Ausschluß aller
anderen Einflüsse wirkt. Die öffentliche Gewalt zeigt so ihre
Eigenschaft als höchste Gewalt den Bürgern gegenüber. Sie ist
in ihrer gesamten Ausdehnung die höchste und wenn sie nach
sachlichen Gesichtspunkten (formell) geteilt wird, so ist jeder Teil
auf dem ihm zugewiesenen Gebiete die höchste Gewalt. Diese
(formell) geteilte oder beschränkte Souveränität besteht zwar nur
infolge Duldung der übrigen Staatsgewalt, allein solange sie be-
steht wirkt sie gegenüber den Gewaltunterworfenen als höchste
Gewalt.