Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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mäßiger Anteil der innern Souveränität übergehe. Die ältere 
Theorie (TOCQUEVILLE, WAITZ) hat das Vorhandensein einer ge- 
teilten oder beschränkten Souveränität angenommen, während die 
neuere Theorie eine Teilung der Souveränität als logisch unmög- 
lich erklärt. SEYDEL (Abhandlungen I, S. 6 und 19), sich auf 
den materiellen Standpunkt stützend, betrachtet die Souveränität 
schon deshalb als nicht teilbar, weil die Staatsgewalt nicht teil- 
bar sei, während andere Schriftsteller zwar die Möglichkeit einer 
(formellen) Teilung der Staatsgewalt, nicht aber der Souveränität 
zugeben. OÖ. MEYER, Einleitung 2. Aufl. S. 25 sagt, gestützt 
auf frühere Ausführungen von LABAND und JELLINEK, zusammen- 
fassend: „Souveränität ist ihrer Natur nach nicht teilbar; denn 
die oberste Gewalt kann nur Eine sein. Staatsgewalt hingegen 
ist teilbar, indem die souveräne Staatsgewalt sich selbst be- 
schränkend der nicht souveränen autonome Bewegung einräumen 
kann“. Es scheint, daß die ältere Lehre von einem andern Be- 
griffe der Souveränität ausgeht als die neuere. Und in der Tat 
sind zwei Auffassungen der höchsten Gewalt möglich, je nach- 
dem man vom Verhältnisse zu den übrigen nicht öffentlichen 
Gewalten oder zu den übrigen öffentlichen Gewalten ausgeht. 
Die öffentliche Gewalt ist gegenüber allen andern Gewalten 
die höchste. Darin besteht eben das Merkmal der öffentlichen 
Gewalt, daß sie eine absolut zwingende ist, daß sie auf den von 
ihr ergriffenen sachlichen Gebieten einzig, mit Ausschluß aller 
anderen Einflüsse wirkt. Die öffentliche Gewalt zeigt so ihre 
Eigenschaft als höchste Gewalt den Bürgern gegenüber. Sie ist 
in ihrer gesamten Ausdehnung die höchste und wenn sie nach 
sachlichen Gesichtspunkten (formell) geteilt wird, so ist jeder Teil 
auf dem ihm zugewiesenen Gebiete die höchste Gewalt. Diese 
(formell) geteilte oder beschränkte Souveränität besteht zwar nur 
infolge Duldung der übrigen Staatsgewalt, allein solange sie be- 
steht wirkt sie gegenüber den Gewaltunterworfenen als höchste 
Gewalt.
	        
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