Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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rechtliehe Verträge nicht möglich, hier gibt es nur Verträge nach 
staatenbundlichem Zentralrechte. 
Die weitere Frage geht dahin: ist der Staatenbund ein staat- 
licher Verband, ein Staat, oder ist er ein völkerrechtliches Ge- 
bilde eigener Art. Bei Beantwortung dieser Frage ist der Staaten- 
bund als Ganzes, mit Einschluß der einzelnen Staaten und deren 
innerer Organisation zu nehmen. Man kann zwar die zentrale 
Seite des Staatenbundes, die die einzelnen Staaten verbindende 
Organisation besonders betrachten. Allein der Staatenbund exi- 
stiert in Wirklichkeit doch nur mit und durch die Organisation 
der Einzelstaaten. 
Der Staatenbund hat ein zentrales Organ, bestehend aus den 
Abgeordneten der Einzelstaaten. Formell sind Mitglieder des 
Staatenbundes nur die Einzelstaaten, nicht deren Bürger. Des- 
halb ist eine Volksvertretung als Zentralorgan nicht wohl denk- 
bar!®, Formell können wir auch die Zentralgewalt und die einzel- 
staatlichen Gewalten voneinander unterscheiden. Die Zentral- 
gewalt richtet sich grundsätzlich nicht gegen die Bürger sondern 
nur gegen die Staaten ?. Die verfassungsmäßigen Anordnungen 
der Zentralgewalt verpflichten aber die Gewalten der Einzelstaaten 
ohne weiteres; die von der Zentralgewalt abgeschlossenen völker- 
rechtlichen Verträge brauchen nicht erst noch von den Einzel- 
staaten ratifiziert zu werden, die Erlasse der Zentralgewalt be- 
1% BRIE a. a. O. 8. 93. 
2 Als Ausnahmen führt Brıs a. a. OÖ. S. 90 an: das individuelle Recht, 
eine direkte Beschwerde beim Zentralorgane zu führen; militärische Lei- 
tung der Kontingente; Bezug von Eingangszöllen. Als eigentliche Aus- 
nahme scheint mir nur die militärische Leitung in Betracht zu kommen. 
WESTERKAMP, Staatenbund und Bundesstaat 1892 S. 476 glaubt, daß aus 
verschiedenen Erscheinungen des deutschen und schweizerischen Staaten- 
bundes auf eine unmittelbare Herrschaft über einzelne geschlossen werden 
könne. Ganz genau wird sich der Grundsatz, daß die Zentralgewalt sich 
nur an die einzelstaatlichen Gewalten wendet, wohl kaum haben durch- 
führen lassen ; allein dies berechtigt doch nicht, das (formelle) Hauptmerk- 
mal des Staatenbundes fallen zu lassen. 
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