Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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dürfen nicht der gesetzgeberischen Einführung in den Einzel- 
staaten °!. Die Zentralgewalt hat die Kompetenz, ihre eigenen 
und die Kompetenzen der Einzelstaaten zu bestimmen, Kompetenz- 
Kompetenz oder Souveränität im Sinne der relativ höchsten öffent- 
lieben Gewalt. Nur ist zur Ausübung dieser Kompetenz ein ein- 
stimmiger Beschluß des Zentralorganes notwendig”. Nimmt 
man an, daß die staatsrechtliche Souveränität in der Kompetenz- 
Kompetenz bestehe, so ist den Einzelstaaten des Staatenbundes 
der souveräne Charakter staatsrechtlich zu versagen. Geht man 
davon aus, daß die staatsrechtliche Souveränität in der absoluten 
Superiorität über jede andere, nicht öffentliche Gewalt besteht, 
so kann man die Einzelstaaten als beschränkt souverän betrach- 
ten ?°. Völkerrechtlich erscheinen die Einzelstaaten formell, so- 
?1 BRIE a. a. OÖ. S. 85f. und 90. Wenn es also auch keine unmittel- 
bar für die Bürger der Einzelstaaten verbindliche Bundesgesetze gab, so 
lag es doch nicht etwa im Belieben des Einzelstaates, die abgeschlossenen 
völkerrechtlichen Verträge und die Zentralerlasse durchzuführen. Der 
Einzelstaat hatte vielmehr hiezu eine Verpflichtung, der er sich nicht ent- 
ziehen konnte; zur Durchführung bedurfte es nicht eines Landesgesetzes, 
eine Publikation genügte. Eine Reihe deutscher Staaten sahen nur diese 
Publikation vor. . 
2? Nach Art. 7 der Deutschen Bundesakte und Art. 13 der Wiener 
Schlußakte war für Abänderungen der Grundgesetze Einstimmigkeit ver- 
langt. Der schweizerische Bundesvertrag vom 7. August 1815 sprach sich 
über die Frage der Abänderung nicht aus. Es ist aber anzunehmen, daß 
der gleiche Grundsatz auch für den schweizerischen Staatenbund galt, BRIE 
a. a. O. S. 89 Anm. 2. Die Staatsgewalt dieser beiden Staatenbünde hatte 
also die Kompetenz, die Kompetenz auf Kosten der Einzelstaaten zu er- 
weitern; nur war diese Erweiterung erschwert durch die Notwendigkeit 
eines einstimmigen Beschlusses. Dieser einstimmige Beschluß des Zentral- 
organes ist aber kein Vertrag der Einzelstaaten unter sich, sondern ein 
verfassungsgesetzgeberischer Akt. — Die Auflösung des Staatenbundes er- 
folgt legitim durch einstimmigen Beschluß des Zentralorganes dahingehend, 
die Verfassung aufzuheben und so die Einzelstaaten aus ihrer völkerrecht- 
lichen Unterwerfung zu entlassen. 
?® Die Souveränität verneint G. MEYER, Staatsrecht $ 13 Note 7. Vgl. 
auch KLöppeun a. a. O. S. 5ftf. Die herrschende Ansicht geht dahin, daß 
die Einzelstaaten des Staatenbundes ihre Souveränität bewahrt haben, s.
	        
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