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stellt in bezug auf die Vollmacht der Staatsorgane zum Abschlusse
von Verträgen auf das innere Verfassungsrecht ab.
Da vom materiellen Standpunkte aus betrachtet, die Zentral-
gewalt mit den einzelstaatlichen Gewalten als einheitliche Staats-
gewalt erscheint, so sind die Bürger der Einzelstaaten, weil sie
unmittelbar der einen Staatsgewalt unterstehen, auch unmittel-
bare Angehörige des Gesamtverbandes. Das gesamte Territorium
ist so auch unmittelbares, einheitliches Gebiet. Eingriffe von
außen sind völkerrechtliche Verletzungen des Gesamtgebietes,
nicht des einzelstaatlichen Gebietes. Die Gebietshoheit des Einzel-
staates ıst ausschließlich staatsrechtlicher Natur, d. h. solche nach
staatenbundlichem Zentralrechte.
Es ist deshalb die aufgeworfene Frage, ob der Staatenbund
ein Staat sei, zu bejahen. Nach der formellen Betrachtung haben
wir eine zentrale Gewalt, welche in Verbindung mit den einzel-
staatlichen Gewalten die Bedeutung einer vollen, souveränen Ge-
walt hat; diese aus verschiedenen Gewalten harmonisch zusammen-
gesetzte Gewalt herrscht über eine Bevölkerung auf einem Ge-
biete und zeigt sich nach außen als völlig ebenbürtige Gewalt.
Gemäß der materiellen Betrachtung haben wir eine einheitliche
Staatsgewalt, eine einheitliche Bevölkerung und ein einheitliches
Gebiet.
Eine Vergleichung des Staatenbundes mit dem Einheitsstaate
geht deshalb nicht an, weil ein solcher in seiner Reinheit nicht
existiert. Wir finden überall in dem sog. Einheitsstaate auch
öffentliche Korporationen, denen staatliche Aufgaben übertragen
sind. Es ist deshalb nur möglich, eine Vergleichung des Einzel-
staates eines Staatenbundes mit einer öffentlichen Korporation,
wie z. B. einer Gemeinde durchzuführen. Und hier sehen wir
den staatsrechtlichen Unterschied darın, daß die Einzelstaaten
alles an Öffentlicher Gewalt haben, was sie nicht abgetreten
haben und was ihnen infolge der Kompetenz-Kompetenz der
Zentralgewalt nieht genommen wurde, während die Gemeinde an