Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Kompetenzen nur besitzt, was ihr die Staatsgewalt speziell ein- 
geräumt hat. Völkerrechtlich besteht der Unterschied vom for- 
mellen Standpunkte aus darin, daß die Einzelstaaten beschränkte 
völkerrechtliche Persönlichkeit, Souveränität und Gebietshoheit 
aufweisen, beschränkte Staaten im völkerrechtlichen Sinne sind, 
während die Gemeinden diese Eigenschaften entbehren. Materiell 
reduziert sich der Unterschied darauf, daß die Einzelstaaten 
völkerrechtliche Organe des Staates sind, während die Gemeinden 
eine bezügliche staatsrechtliche Kompetenz und völkerrechtliche 
Legitimation nicht haben. 
IV. 
Der Bundesstaat, falls er sich nicht wie in Nordamerika 
und in der Schweiz?” aus dem Staatenbunde entwickelt, zeigt den 
nämlichen Gründungsvorgang wie der Staatenbund °. Die Staaten 
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?® Vgl. hierüber HÄneı, Studien zum deutschen Staatsrecht I S. 1ff. 
WESTERKAMP, Staatenbund und Bundesstaat S. 77 ff. 
?” Das Zentralorgan des schweizerischen Staatenbundes hat nach vor- 
gängiger Konsultierung der Bevölkerung am 12. September 1848 mehrheit- 
lich, nicht einstimmig, eine neue Verfassung beschlossen und in Kraft er- 
klärt, welche die bundesstaatliche Organisation einführte..e. Man konnte die 
Legitimität dieses Aktes bezweifeln, jedenfalls hat man sich rasch mit 
diesem fait accompli abgefunden. 
®® Originär ist die Entstehung des Norddeutschen Bundes. Die Einzel- 
staaten hatten sich hier vertraglich dahin geeinigt (18. August 1866), die 
Aufstellung eines bundesstaatlichen Verfassungsentwurfes unter Mitwirkung 
von Abgeordeten des Volkes zu ermöglichen. Sie hatten in diesem Ver- 
trage auch die Geneigtheit ausgesprochen, sich alsdann dem so ausge- 
arbeiteten Verfassungsentwurfe zu unterziehen. Derselbe kam am 16. Au- 
gust 1867 zustande. Damit war der Vertrag vom 18. August 1866 in seinem 
verbindlichen Teile erfüllt. Es erfolgten nun die in Verfassungsgesetzes- 
form gefaßten Beschlüsse der einzelnen Staaten, daß die neue Verfassung 
am 1. Juli 1867 in Kraft treten solle Diese Beschlüsse sind einseitige 
völkerrechtliche Unterwerfungserklärungen unter den Verfassungsentwurf. 
Diese Erklärungen waren gerichtet an den König von Preußen als dem 
provisorischen Organe des zu bildenden Bundesstaates. Natürlich gab der 
einzelne Staat diese Erklärung nur unter der Voraussetzung ab, daß die 
übrigen im Verfassungsentwurfe als Mitglieder vorgesehenen Staaten eben-
	        
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