—_ au —
den einzelnen Staaten liegt der Bildung des Bundes nicht zu-
grunde°®. Das Verhältnis zwischen den Staaten wird nach allen
Seiten vom Bundesrechte beherrscht ®. Zwischen den Einzel-
staaten gibt es nur Verträge nach Bundes-, nicht nach Völker-
recht.
Unter Bundesstaat verstehen wir in folgendem den Verband
in seiner Totalität, also einschließlich der Organisationen der
Einzelstaaten ®, Wir haben den Bundesstaat ebenfalls vom for-
mellen und materiellen Standpunkte aus zu betrachten.
Formell unterscheiden wir die Zentralgewalt und die einzel-
staatlichen Gewalten. Die Einzelstaaten erscheinen als staats-
rechtliche Subjekte, welche von der Zentralgewalt Rechte und
Bundesstaaten zu tun haben. Die Verhältnisse liegen uns für eine Prüfung
zu ferne. Vgl. auch MEYER-AnsScHÜTZ, Staatsrecht 8. 44 Anm. 3,
3% Auch die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht nicht durch Vertrag
mit den bisherigen Mitgliedern, sondern durch Unterwerfungserklärung des
Neuaufzunehmenden und Annahme der Erklärung seitens der Organe des
Bundesstaates. Sind die Mitglieder in der Verfassung namentlich aufge-
zählt, wie in der deutschen Reichs- und schweizerischen Bundesverfassung,
so ist zugleich auch eine formelle Verfassungsänderung notwendig. Art. 79
Abs. 2 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sah vor, daß der Eintritt
süddeutscher Staaten auf Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der
Bundesgesetzgebung erfolgen könne.
°ı Bundesverfassung und Bundesgesetze weisen in der Regelung der
Beziehungen zwischen den Gliedstaaten, in der Festsetzung der gegensei-
tigen Rechte und Verpflichtungen, sowie in der Abgrenzung der einzel-
staatlichen Gewalten oft Lücken auf, die nicht immer durch Verträge zwi-
schen den Gliedstaaten ausgefüllt sind. Der konkrete Konfliktsfall erheischt
aber doch Erledigung. Es sind dann völkerrechtliche Normen heranzu-
ziehen, die aber als rezipierte, d. h. als bundesrechtliche Normen gelten.
Anderer Ansicht TrIEPEL, Völkerrecht und Landesrecht S. 198 ff.
32 Unter Bundesstaat versteht man gewöhnlich nur die zentrale Orga-
nisation mit Ausschluß der speziellen Organisation der Einzelstaaten. Man
spricht dann von einem Gesamtstaate oder Zentralstaate im Gegensatze
zum Einzelstaate, vgl. HÄner, Studien I S. 66, LaBanD 1 S. 82, JELLINEK,
Staatenverbindungen S. 273 und Allgemeine Staatslehre S. 773. In seiner
Totalität als zentrale und einzelstaatliche Organisation umschließend, faßt
den Begriff HÄneu a. a. O. S. 63.