Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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Pflichten erhalten. Die Kompetenz-Kompetenz liegt bei der Zen- 
tralgewalt. Diese allein ist also souverän im Sinne der höchsten 
aller öffentlichen Gewalten. Die Kompetenz-Kompetenz ist hier 
nicht an erschwerende Vorschriften gebunden; Majoritätsbeschlüsse 
der zentralen Organe genügen °®. Die Zentralgewalt richtet sich 
beim Bundesstaate direkt nicht bloß gegen die Einzelstaaten son- 
dern auch gegen die Bürger. Politische Rechte stehen deshalb 
auch den Bürgern zu und es ist neben dem Staatenhause ®* eine 
Volksvertretung vorhanden ®’. Es ist auch ein unmittelbares 
Bürgerrecht möglich. Das Territorium der Einzelstaaten ist für 
die Zentralgewalt nicht bloß mittelbares, sondern nach einzelnen 
Richtungen hin auch unmittelbares Gebiet. Völkerrechtlich er- 
scheint die Zentralgewalt als legitimiert, Verträge mit Verbind- 
lichkeit für die Einzelstaaten einzugehen. Die Gebiete der Einzel- 
staaten gelten völkerrechtlich im Prinzipe als Gebiet des Bun- 
desstaates. Nur insoweit als dem Einzelstaate auch die Kompe- 
tenz eingeräumt ist, völkerrechtliche Verträge abzuschließen, an- 
erkennt das Völkerrecht eine gewisse formelle Gebietshoheit. 
Materiell erscheinen die Zentralgewalt und die einzelstaat- 
lichen Gewalten vereinigt zu einer einheitlichen, souveränen Ge- 
walt, zu einer Staatsgewalt °*. Die Einzelstaaten sind bloß Organe 
33 Immerhin ist zur Aufhebung von Reservatrechten die Zustimmung 
der Abgeordneten des betr. Gliedstaates im Staatenhause notwendig. 
*: Im Deutschen Reiche besorgt die Funktion des Staatenhauses der 
Bundesrat, nur hat letzterer noch weitergehende Kompetenzen. LABAND, 
Staatsrecht I S. 236 gibt nur zu, daß es nicht ausgeschlossen sei, daß der 
Bundesrat tatsächlich in einzelnen Richtungen ähnliche Dienste wohl zu 
leisten vermöge, wie sie von einem Staatenhause geleistet werden. 
85 Vgl. die Ausführungen JELLINEKs, Staatenverbindungen 8. 283 f. 
86 Materiell betrachtet ist die einzelstaatliche Gewalt so gut Bestand- 
teil der einen Staatsgewalt wie die Zentralgewalt. Die Rechte der erstern 
sind nicht etwa in Rechte der letztern umgewandelt, sie sind Rechte der 
einheitlichen souveränen Staatsgewalt wie diejenigen der Zentralgewalt. 
Keine der beiden Gewalten beruht auf einer Einräumung durch die andere, 
sie sind eins.
	        
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