Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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ersterer nur ein Staatenhaus, letzterer nebstdem noch ein Reprä- 
sentantenhaus aufweist. 
Wenn wir schon den Staatenbund als Staat betrachten, so 
ist dies natürlich noch in weitaus höherem Maße beim Bundes- 
staate der Fall*!. Besäßen wir einen festen Typus des Einheits- 
staates, so könnte man sagen, Staatenbund und Bundesstaat bil- 
den neben dem Einheitsstaate Arten des Oberbegriffes Staat. 
Der Unterschied zwischen dem Einzelstaate eines Bundes- 
staates und einer Gemeinde kann nicht etwa darin gefunden wer- 
den, daß der Einzelstaat eine ursprüngliche Gewalt habe, während 
der öffentliche Verband seine Gewalt von der Staatsgewalt ab- 
leite; denn auch die Gewalt der Gemeinde kann historisch vor 
derjenigen des Staates bestanden haben. Die Gewalt der Ge- 
meinde ist so gut ein Stück der Staatsgewalt, wie die Gewalt des 
Einzelstaates *, Man kann sowohl die Gewalt des Einzelstaates 
“1 Vgl. HÄne, Studien I 8. 63ff. Dagegen LABAnND, Staatsrecht I 
S. 82. 
42 LJABAND, Staatsrecht I S. 68 nimmt an, daß der Einzelstaat eine 
Staatsgewalt besitze, die Gemeinde nicht. Staatsgewalt ist nach LABAND 
teilbar, dagegen nicht die Souveränität; die Einzelstaaten sind Staaten 
ohne Souveränität. Allein auch die Gemeindegewalt ist ein Teil der Staats- 
gewalt. Nach LaBAnD besteht ein Unterschied darin, daß die einzelstaat- 
liche Gewalt Herrschaftsrechte habe, d. h. Rechte, freien Menschen zwin- 
gend zu befehlen, die Gemeindegewalt dagegen nicht. Allein auch die Ge- 
meindegewalt hat mancherorts auf einzelnen Gebieten, namentlich auf dem 
Gebiete des Polizeiwesens die Macht, freien Menschen mit zwingender 
Macht zu befehlen. Dueviıt, Trait& du droit constitutionel I S. 124 macht 
darauf aufmerksam, daß die französischen Gemeinden früher Gesetzgebung, 
Rechtsprechung und Verwaltung hatten; heute noch hätten sie einen ge- 
wissen pouvoir constituant: sie organisieren ihre Polizei, wenn sie weniger 
als 40000 Einwohner haben; sie haben die gesetzgebende Gewalt, indem 
sie Polizeireglemente erlassen können, welche die Kraft von eigentlichen 
Gesetzen haben. Die Gemeindegewalt hat allerdings nur Verordnungsge- 
walt, das Recht, Anordnungen intra leges zu treffen. Allein auch die einzel- 
staatliche Gewalt besitzt im Verhältnisse zur Zentralgswalt nur Verord- 
nungsgewalt, Recht zu Anordnungen intra Bundesgesetzgebung. — Die 
Annahme einer Staatsgewalt ohne Souveränität widerspricht auch der bis-
	        
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