Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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der Gesellschaft, er ist nur der Bankerutt der Gesellschaft.“ 
(Siebzehn Reden, S. 26). „Wenn man die Kammern aufhebt, ist 
damit auch die Macht des öffentlichen Urteils aufgehoben? Wird 
nicht vielmehr diese Macht dann allein der Tagespresse und dem 
Wirtshausgespräche verbleiben? Sind aber die Kammern nicht 
ein viel zuverlässigeres und ein viel würdigeres Organ als jene?“ 
(24. Febr. 1853, S. 33). Bemerkenswert sind besonders seine 
Gedanken über das Wahlrecht, die freilich von seinen heutigen 
Parteigenossen nicht mehr geteilt werden: „Wenn wir eine solche 
Gruppierung der Sozietät nach Interessen hätten, dann wäre es 
unsere unabweisbare Aufgabe, die zweite Kammer auf sie zu 
gründen und jenem gedankenlosen und bürgschaftslosen Systeme 
der drei Vermögensklassen ein Ende zu machen“ (22. Nov. 1849, 
8. 54.£.). 
In dieser Mittelstellung, diesem entschlossenen Konstitu- 
tionalismus bei strenger Wahrung der königlichen Rechte’, ruht 
STAHLs Bedeutung als Parteipolitiker. Den einzigen großen poli- 
tischen Kopf unter allen Denkern jüdischen Blutes nennt ihn 
TREITSCHKE (Bd. V, S. 415). Seinen näheren politischen Freun- 
den freilich galt er nicht immer als zuverlässig, und namentlich 
den Brüdern GERLACH erschien er als „zu konstitutionell“. Ihre 
Staatsanschauung wurzelte freilich noch in der altständischen 
Staatslehre HALLERs, die STAHL von vornherein bekämpfte, ‘und 
die Gemeinsamkeit ihrer Anschauungen gründete sich wohl mehr 
auf den positiven christlichen Glauben !°. Dann aber fanden sie 
sich auch wiederum zusammen in der gemeinsamen entschiedenen 
Gegnerschaft gegen den Liberalismus. Für STAHL war Liberalis- 
® „Ich bin ein Anhänger der konstitutionellen Monarchie so gut als 
Einer, im Sinne eines eingeschränkten Königtums, im Sinne einer unver- 
brüchlichen öffentlichen Rechtsordnung und einer geregelten Verwaltung, 
gestützt durch die Volksvertretung, im Sinne eines wahrhaften Zusammen- 
wirkens des persönlichen selbständigen Willens des Königs und des Volks- 
willens.“ (Die Deutsche Reichsverfassung, 1849, 8. 9.) 
10 Vgl. SALZER a. a. O., 8. 206 ff.
	        
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